Corona-HilfeWerkstudierende haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld

Die Kinderkrankengeld-Tage werden 2021 verdoppelt. Sie können auch in Anspruch genommen werden, wenn Schule oder Kita infolge der Pandemie keine Betreuung anbieten. Das gilt nicht für alle: Dorle Martischewsky ist Werkstudentin und Mutter. Sie kann diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen.

Dorle Martischewsky und ihr Lebenspartner haben einen gemeinsamen Sohn, der üblicherweise in die Kita geht. Doch Schulen und Kitas sind wegen des Lockdowns geschlossen - mit unterschiedlichen Bedingungen je nach Bundesland.

In den vergangenen Wochen hat Dorle Martischewskys Lebenspartner Urlaub nehmen können und sich so um das Kind gekümmert. Doch irgendwann waren die Urlaubstage aufgebraucht.

Doppelt gefordert: Kind und Arbeit

Zwei Wochen lang wechselten sich die Eltern ab: Ihr Partner hat morgens gearbeitet und sich nach der Arbeit um seinen Sohn gekümmert. Dorle Martischewsky war tagsüber bei ihrem Sohn und hat nachmittags angefangen zu arbeiten. Sie studiert Soziologie und arbeitet im Nebenjob als Werkstudentin.

Auf Dauer war das nicht zu packen. Deshalb hat das Paar für den Sohn eine Notbetreuung in der Kita beantragt. Erfolgreich, denn Dorle Martischewskys Lebenspartner arbeitet in der Pflege und ist somit systemrelevant.

Das Plus an Kinderkrankengeld-Tagen soll entlasten

Nicht nur für dieses Paar ist es zurzeit schwierig, Kind und Arbeit unter einen Hut zu bekommen. Deshalb hat der Bund die Kinderkrankengeld-Tage verdoppelt: Nämlich pro Elternteil von zehn auf 20 pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Hinzu kommt, dass das Kind nicht krank sein muss. Sondern, so heißt es auf der Seite des Familienministeriums, "zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten."

Anspruch auf Krankengeld ist Voraussetzung

Dorle Martischewsky arbeitet bis zu 20 Stunden die Woche. Sie gilt als arbeitnehmerähnlich, ist aber nicht sozialversicherungspflichtig. Von dem Kinderkrankengeld hat sie nichts, denn sie ist als Studentin pflichtversichert bei einer gesetzlichen Krankenversicherung - ohne Anspruch auf Krankengeld. Das bedeutet, dass sie eine Lohnfortzahlung erhält, wenn sie mehr als sechs Wochen krank ist. Der Anspruch auf Krankengeld ist aber die Voraussetzung, um Kinderkrankengeld beantragen zu können.

"Schon vor Corona konnte man kritisieren, dass man keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat."
Dorle Martischewsky, Werkstudentin und Mutter

Die Verdopplung der Kinderkranken-Tage soll Eltern entlasten, aber Dorle Martischewsky bringt die Erhöhung nichts. "Es wird immer noch an diesem Anspruch auf Krankengeld festgehalten. Deshalb profitiere ich nicht davon."

Das ärgert Dorle Martischewsky. Die Politik habe nicht ausreichend überlegt, wer aus dem Raster fällt, wenn man das Krankengeld als Anspruch heranzieht.

Gleichbehandlung aller Eltern

Eine Entlastung für alle Eltern, die arbeiten - unabhängig vom Anspruch auf Krankengeld - hätte Dorle Martischewsky als Wertschätzung empfunden. Wenn sie Kinderkrankengeld bekommen würde in dieser Situation, würde sie ihren Sohn eher zu Hause betreuen. Sie kann es sich nicht leisten, nicht zur Arbeit zu gehen, um ihr Kind zu Hause zu betreuen. Denn sie braucht das Geld, dass sie als Werkstudentin verdient.