Offene WlansStörerhaftung fällt, Netzsperren sind möglich

Der Bundestag will die Störerhaftung bei offenen Wlans abschaffen. Das ist gut. Aber so hundertprozentige Rechtssicherheit bringt das nicht - auch nicht für Privatpersonen.

Schon vor fast einem Jahr wurde die Reform beschlossen, die jetzt endlich kommen soll. Aufgehalten wurde sie im September 2016 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Das besagte unter anderem, dass kommerzielle Betreiber zur Registrierung ihrer Nutzer mit Namen gezwungen werden können.

Die Passwortpflicht ist vom Tisch

Diese und weitere Vorgaben will die Koalition mit der Neuregelung ausschließen. So wird es zum Beispiel keine Passwortpflicht geben: Selbst, wenn ein offenes Wlan ohne Passwortschutz aufgesetzt wird, bleiben die Betreiber von den Folgen möglicher Rechtsverstöße der Mitnutzer verschont.

Aber der deutsche Gesetzgeber zieht auch Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof. So will die Koalition den Schutz von Rechteinhabern auf andere Art gewährleisten. Diese können künftig IP-Adressen und Ports von Hotspot-Betreibern sperren lassen, wenn sich fragliche Inhalte nicht via Webseiten-Betreiber oder Provider löschen lassen.

Heißt künftig das Problem Netzsperre?

Ob das zu Netzsperren im großen Umfang führen wird, ist noch unklar. Das sagte zum Beispiel der Betreiber Hotsplots gegenüber Golem.de. Die IT-Newsseite berichtet auch, dass zum Beispiel Vodafone nach eigenen Aussagen derzeit gar nicht in der Lage ist, globale IP-Sperren bei seinen Wlan-Hotspots umzusetzen.

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Und was ist mit den vielen Cafes, die einen Hotspot anbieten? Deren Verbände stimmen der Reform grundsätzlich zu. Doch es gibt auch die Sorge, dass kleine Betreiber mit dem Verwalten von Netzsperren überfordert sein könnten. Und wenn so eine Sperre nicht schnell genug umgesetzt wird, drohen Abmahnungen.

Und was ändert sich für Privatpersonen?

Für Privatpersonen besteht das Problem, dass sie nachweisen müssen, dass sie ein offenes Wlan betreiben. Für ein Hotel oder Cafe ist das keine Schwierigkeit, für Privatpersonen schon.

Andernfalls kann jedoch ein Rechteinhaber, falls über den privaten Hotspot urheberrechtlich geschütztes Material heruntergeladen wird, sich an den IP-Inhaber wenden. Vor Gericht muss die Privatperson dann nachweisen können, dass sie zu dem Zeitpunkt der Rechteverletzung ein offenes Wlan betrieben hat. Wer solchen juristischen Ärger vermeiden will, der sollte sein Wlan (weiterhin) nicht öffnen.