SterbehilfeWas das Verfassungsgericht jetzt klären muss

Am Mittwoch (26. 02. 2020) verkündet das Bundesverfassungsgericht sein Urteil in Sachen Sterbehilfe: Lässt das Grundgesetz ein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" zu? Welche Bedingungen gelten dann? Es geht um sechs Verfassungsbeschwerden gegen den Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch, der seit 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.

Das Bundesverfassungsgericht musste prüfen, ob sich der Paragraf 217 im Strafgesetzbuch mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Felix Hütten erklärt, dass dabei die Frage im Raum steht, ob der sogenannte Sterbehilfe-Paragraf mit dem Persönlichkeitsrecht – auf das immer wieder Bezug genommen wird – konform geht.

"Die Kläger sagen, dass sie ein selbstbestimmtes Recht auf Sterben haben und das unterbindet der Paragraf in der jetzigen Form."
Felix Hütten, Wissenschaftsjournalist der Süddeutschen Zeitung

Die Kläger, die vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ihr Recht einklagen wollen, sind einerseits Patienten und andererseits Ärzte, die sich durch das bestehende Gesetz kriminalisiert fühlen. Zu den Klägern gehören aber auch Sterbehilfe-Organisationen, sagt Felix Hütten.

Klage gegen das Gesetz von 2015

Bereits 2015 gab es im Bundestag eine intensive Debatte zur Sterbehilfe. Die meisten Parlamentarier seien damals der Meinung gewesen, dass Sterbehilfe nicht zu einer normalen Form der Behandlung werden solle, erklärt Felix Hütten.

"Man wollte Sterbehilfe-Organisationen und kommerziellen Anbietern einen Riegel vorsetzen."
Felix Hütten, Wissenschaftsjournalist der Süddeutschen Zeitung

Im Paragrafen 217 wurde damals festgehalten, dass die geschäftsmäßige Sterbehilfe verboten bleibt. Felix Hütten erklärt, dass damit die wiederholte Hilfe gemeint sei.

Im Moment sei das Sterbehilfegesetz in Deutschland folgendermaßen auszulegen, sagt Felix Hütten: Eine Angehörige, die einem todkranken Menschen beim Suizid helfe, indem sie ein Gift auf den Nachttisch stelle, könnte straffrei davonkommen. Ein Arzt hingegen, der mehrmals Patienten dabei unterstütze, einen selbst gewählten Tod zu finden, der müsse mit hohen Strafen rechnen.

"Das Gesetz sagt: Eine Geschäftsmäßigkeit ist untersagt. Und die Geschäftsmäßigkeit ist auf Wiederholung definiert."
Felix Hütten, Wissenschaftsjournalist der Süddeutschen Zeitung

Und genau hier liege der Hauptkritikpunkt am Gesetz, so Felix Hütten. Die Kritiker des aktuellen Paragrafen finden, dass – wenn schon jemand einem Menschen beim Suizid helfe, dann solle das doch am besten eine Person sein, die sich mit Medizin auskenne – also ein Arzt oder eine Ärztin. Und nicht irgendein Angehöriger, der am Ende vielleicht gar nicht weiß, was er da verabreicht.

Hilfe im Notfall

Wenn du selbst von Suizidgedanken betroffen bist, versuche, mit anderen darüber zu sprechen. Das können Freunde oder Verwandte sein, müssen es aber nicht. Es gibt eine Vielzahl von Hilfsangeboten, bei denen du - auch anonym - mit anderen Menschen sprechen kannst. Eine Übersicht der Angebote findest du zum Beispiel bei der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention.

Sofortige Hilfe erhältst du rund um die Uhr bei der Telefonseelsorge unter der kostenlosen Rufnummern 0800 - 111 0 111 und 0800 - 111 0 222. Und im Internet unter www.telefonseelsorge.de.