In unserem Grundgesetz sind Mittel verankert, mit denen sich unsere Demokratie gegen ihre Abschaffung wehren kann. Wie gut schützen diese Instrumente die Demokratie tatsächlich vor ihren Feinden? Ein Vortrag des Staatsrechtlers Horst Dreier.
In Erinnerung an die Machtergreifung durch die Nationalsozialisten und die Schrecken der NS-Diktatur gaben die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes unserer Demokratie Mittel an die Hand, um sich gegen Feinde der Demokratie zur Wehr zu setzen.
"Wir gehen in den Reichstag hinein, um uns im Waffenarsenal der Demokratie mit deren eigenen Waffen zu versorgen."
Nie wieder sollten die Freiheiten, die die Demokratie uns bietet, dafür missbraucht werden können, die Demokratie zu zerstören. Dafür wurden gleich in mehreren Artikeln des Grundgesetzes Werkzeuge festgeschrieben, die dagegen Schutz bieten sollen.
Schutz vor Demokratiefeinden
Die sogenannte "Ewigkeitsklausel" legt zum Beispiel fest, dass bestimmte Grundpfeiler unserer Verfassung nicht verändert werden dürfen – das Prinzip der Menschenwürde etwa oder eben die demokratische Staatsordnung.
"Mit den Mitteln der wehrhaften Demokratie versuchte man, auf das Problem zu reagieren, dass die Freiheiten in einer demokratischen Staatsordnung auch dazu verwendet werden können, diese Ordnung zu untergraben oder gar zu zerstören."
Zudem gibt es die Instrumente der sogenannten "wehrhaften" oder auch "streitbaren" Demokratie (aus dem Englischen: militant democracy). Dazu gehört zum Beispiel die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Vereinigungen oder Parteien zu verbieten. Es ist theoretisch sogar möglich, einzelnen Personen die Grundrechte abzuerkennen, wenn sie die zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen.
Instrumente der Demokratie
"Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt."
Die Freiheit zu schützen, indem man Freiheit einschränkt – kann das denn richtig sein? Und wie gut können diese Instrumente die Demokratie wirklich schützen? Diese Fragen klärt der Staatsrechtler und Rechtsphilosoph Horst Dreier in seinem Vortrag.
Die Wehrhaftigkeit der Demokratie hat Grenzen
Den Instrumenten der wehrhaften Demokratie bescheinigt er dabei eine eher "überschaubare" Problemlösungskraft und appelliert an uns alle als mündige und kritische Bürger*innen, Demokratie zu leben – denn das sei ihr bester Schutz.
"Demokratie gibt es nicht ohne Demokraten, Republik nicht ohne Republikaner. Das klingt trivial, ist aber dennoch zutiefst wahr."
Horst Dreier war bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2020 Professor für Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Die Grundfragen des Verfassungsrechts gehören zu seinen Forschungsschwerpunkten. Sein Vortrag "Vom Schutz der Verfassung" wurde am 21. Mai 2026 im Rahmen der Legal Masterclass des Alfried Krupp Wissenschaftskollegs Greifswald aufgezeichnet.
- Vortragsbeginn
- Gliederung des Vortrags
- Die sogenannte Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)
- Die wehrhafte / streitbare Demokratie
- Das Konzept der wehrhaften Demokratie
- Der Einwand des Selbstwiderspruchs
- Die Instrumente der wehrhaften Demokratie
- Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG)
- Vereinigungsverbot (Art. 9 Abs. 2 GG)
- Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG)
- Verfassungstreuepflicht der Beamten (Art. 33 GG)
- Der Extremistenbeschluss des BVerfG von 1975
- Kritik am Beschluss des BVerfG
- Die "Streubreite" der verwaltungsgerichtlichen Judikatur
- Fazit
- Verfassungsschutz durch die Zivilgesellschaft
- Hörtipp: Hologrammatica
