Google darf bestimmte Suchergebnisse nicht anzeigen, platziert dann aber einen Hinweis, wie der gelöschte Treffer doch gefunden wird. Das hat ein Gericht jetzt verboten.

"Einige Ergebnisse wurden möglicherweise entfernt" steht bei Google, wenn manche Treffer nicht angezeigt werden – zum Beispiel, wenn ein Suchtreffer auf eine Lüge oder Verunglimpfung verweist.

In diesem Fall hatte eine Firma beantragt, dass ein Suchtreffer entfernt wird, der bei den Suchbegriffen "Firma XY" und "Betrugsverdacht" erscheint. Es war klar, dass Google dieses Ergebnis aus der Suchergebnisliste entfernen muss, weil der Inhalt für den Leser mindestens missverständlich war.

Das Problem: Google platzierte einen Hinweis, wie das eigentlich nicht angezeigte Suchergebnis trotzdem zu finden ist:

"Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, das an Google gestellt wurde, haben wir ein Ergebnis von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuchen finden Sie unter LumenDatabase.org."
Hinweistext bei Google

Die Lumendatabase, früher "Chilling Effects", ist ein Anti-Zensur-Projekt der Harvard Universität. Es war zunächst als Reaktion auf die unzähligen Löschverlangen und Löschaktionen der Musik- und Filmbranche entstanden, etwa bei Youtube. 

Sie meldeten angebliche Urheberrechtsverletzungen im Zehntausenderpack – allerdings stimmten die Behauptung manchmal gar nicht, und Inhalte wurden gelöscht, an denen die Musik- und Filmindustrie keine Rechte hatte. Die Lumendatabase dokumentiert diese und andere Löschungen.

"In vielen Fällen findet man gelöschte Inhalte in der LumenDatabase wieder."
Michael Gessat, Deutschlandfunk-Nova-Netzreporter

Und tatsächlich: Bei Lumendatabase war der Eintrag zur Firma XY samt "Betrugsversuch" zu finden. Die Firma und deren Anwälte stuften das als "geradezu kafkaesk" ein.

Google haftet als "mittelbarer Störer"

Die Reaktion von Google: Man könne ja das Löschverlangen zurücknehmen, dann würde auch der Eintrag bei Lumendatabase gelöscht.

Das Gericht in München wollte diesem Vorschlag nicht folgen. Sie erließen die einstweilige Verfügung (hier das pdf) und setzten Google die Pistole auf die Brust: Google hafte auch für die Zugänglichmachung auf Lumendatabase.org als "mittelbarer Störer", so die Richter.

Google kann aber noch Widerspruch einlegen. Die Seite Techdirt empfiehlt das dem Konzern sogar, dort sieht man die Verfügung kritisch.

Shownotes
Gerichtsurteil gegen Google
Das "Recht auf Vergessen" ist gestärkt
vom 16. Juni 2017
Moderatorin: 
Diane Hielscher
Gesprächspartner: 
Michael Gessat, Deutschlandfunk Nova