Paragraf 177 im Strafgesetzbuch regelt, wann und wie ein Angeklagter für Vergewaltigung verurteilt wird. Dieser Paragraf soll neu geregelt werden. Dabei geht es um die Frage: War der Geschlechtsverkehr einvernehmlich oder nicht?
Bislang müssen laut Paragraf 177 drei Dinge zutreffen, damit ein Gericht entscheiden kann, ob ein Täter wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung verurteilt wird. Zuerst muss geklärt werden, ob eine sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers stattgefunden hat und zwar:
- unter Einwirkung von Gewalt
- oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- oder wenn der Täter eine Lage, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist ausgenutzt hat
Die Senate des Bundesgerichtshof sind sich vor allem uneinig darüber, wie der 3. Punkt zu verstehen ist. Was genau bedeutet der Satz: "Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist".
Wann liegt eine Vergewaltigung vor?
"Es gibt teilweise eine Rechtssprechung, die sagt, schon wenn das Opfer mit dem Gewicht des Täters runtergedrückt wird, ist das Gewalt." Andere Richter, sagen, eine Vergewaltigung liegt erst dann vor, wenn das Opfer sich gewehrt hat. Es gab schon Fälle, in denen Angeklagte freigesprochen wurden, weil das Opfer nicht deutlich genug gemacht hätte, dass es dem Geschlechtsverkehr nicht zustimmt.
"Es geht zurzeit nicht um mehr Klarheit sondern um eine Verschärfung. Viele fragen sich, ob man den dritten Punkt nicht einfach streichen kann."
In anderen Ländern sei genau diese Entscheidung leichter, erklärt Gudula Geuther. Dort wird vor allem die Frage geklärt: War der Geschlechtsverkehr einvernehmlich oder nicht?
"Es bleibt dann nur noch die Frage, ist der Geschlechtsverkehr einvernehmlich oder nicht."
Kritik an der Neuregelung
Bei Prozessen gegen potenzielle Vergewaltiger steht häufig nur Aussage gegen Aussage. Das einzige Beweismittel ist meist die Gewalt, die an dem Opfer ausgeübt wurde und die ein Arzt nachgewiesen hat. In manchen Fällen ist diese Gewalt aber unsichtbar. Schließlich können auch Drohungen oder die Ausnutzung einer ausweglosen Situation zu einer Vergewaltigung führen. Genau auf diese "nicht-sichtbaren Beweise" bezieht sich der 3. Punkt, der demnächst gestrichen werden könnte. Damit könnte die Neuregelung von Paragraf 177 noch Kritik nach sich ziehen.
"Es ist ja nicht nur Gewalt, es kann auch eine Drohung oder die Ausnutzung einer ausweglosen Situation sein, die die Vergewaltigung zur Vergewaltigung macht."
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