Seit Anfang Dezember 2021 können sich Nutzerinnen und Nutzer auf ein Gesetz berufen, wenn sie sich bei ihrem Anbieter beschweren, weil die Internet-Verbindung langsamer ist als im Vertrag vereinbart. Nur leider hilft ihnen das kaum weiter.
Der Stream pixelt, der Download ruckelt, das Internet ist zu lahm für Homeoffice oder Freizeitspaß? Schuld daran können Bandbreitenschwankungen eures DSL-Anschlusses sein. Sinkt die Bandbreite unter die mit dem DSL-Anbieter vertraglich vereinbarte Leistung, müssen Kundinnen und Kunden das nachweisen, um dann eventuell eine Entschädigung, Preisnachlass oder ein Sonderkündigungsrecht zu erhalten.
Eine zahnlose Reform
Durch eine Neufassung des Telekommunikationsgesetzes – kurz TKG – sollten die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Internet-Providern in diesem Punkt gestärkt werden. "Die Reform des TKG hörte sich gut an – endlich mehr Verbraucherrechte bei lahmem Internet – aber in der Praxis bleibt fast alles beim Alten", sagt Deutschlandfunk-Nova-Reporter Andreas Noll.
"Die Versprechen der Politik, mit der Neufassung des TKG werde alles besser, haben sich nicht erfüllt. Zumindest nicht für diejenigen, die unter langsamen Netzverbindungen leiden."
Bevor Kund*innen ihre Zahlung an den Anbieter mindern oder sogar von ihrem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen, müssen sie die Einschränkung der Leitung glaubhaft mit umfangreichen Testdaten nachweisen.
"Ein Screenshot reicht schon mal nicht. Man sollte schon gut 30 Messungen vorlegen können."
Ist keine Einigung mit dem Provider zu erreichen, können Betroffene sich an Verbraucherschützer wenden. Denn auch der Bundesnetzagentur sind in solchen Fällen die Hände gebunden. Sie bietet lediglich ein Schlichtungsverfahren an.
Klage als Option
Um letztlich die Ansprüche durchzusetzen, müssten die Betroffenen sie vor Gericht einklagen. Erst 2021 hat die Bundesnetzagentur übrigens erneut festgestellt, dass die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger Internetanschlüsse bekommt, deren Geschwindigkeit nicht der vertraglich vereinbarten entspricht, so Andreas.
"Bei der Abhilfe sind der Behörde die Hände gebunden. Die Netzagentur kann keine Sonderkündigung durchsetzen oder festlegen, um wie viel man sein Internetabo mindern kann."