Eine Schule in Wermelskirchen in NRW will keine Jogginghosen im Unterricht sehen und hat deshalb Schüler nach Hause geschickt – zum Umziehen. Wie ist das rechtlich, wer darf entscheiden? Und ist das in der Uni oder der Ausbildung lockerer als an Schulen?
Verpflichtende Schuluniformen oder Dresscodes gibt es an öffentlichen deutschen Schulen in der Regel nicht. Die Jogginghose ging einem Lehrer in Wermelskirchen dann aber doch zu weit - er schickte Schüler zum Umziehen nach Hause.
Die Schule begründet die Entscheidung mit der Kleiderordnung, die an der Schule gilt. Über die hat auch die Schulkonferenz abgestimmt, und in der sitzen auch Eltern und Schüler*innen.
In der Kleiderordnung steht, dass Jogginghosen verboten sind. Ein Grenzfall ist das Ganze trotzdem, denn im NRW-Schulgesetz steht nur: "Die Schulkonferenz kann eine einheitliche Schulkleidung empfehlen" – von einer verpflichtenden Vorschrift ist dort also nicht die Rede.
Keine Kleiderordnung für Unis
Für normale Vorlesungen oder Seminare an Unis und Fachhochschulen in Deutschland gibt es in der Regel keine offizielle Kleiderordnung. Auch in den Hochschulgesetzen der Länder steht dazu nichts.
"An Schulen hat man ja immer noch so einen Erziehungsauftrag. Bei Universitäten kollidiert das mit dem Recht auf Bildung. Ob ich da das Tragen von Jogginghosen verbieten kann – ich hab da Bedenken, ob das wirksam wäre."
Jede Kleiderordnung ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und muss daher gut begründet sein, sagt Arbeitsrechtlerin Nele Urban. Bei Unis sei das ihrer Ansicht nach noch schwieriger als an Schulen, die einen staatlichen Erziehungsauftrag haben.
In anderen Ländern läuft das anders: Die renommierte Uni in Oxford hat zum Beispiel bei Zeremonien oder Prüfungen strenge Kleidervorschriften.
Studentin klagt wegen Prüfungsoutfit – und gewinnt
In Deutschland gibt es sogar ein gegenteiliges Urteil: Es ging um eine mündliche Prüfung im Fach Jura an einer Uni in Berlin. Dort ist es üblich, dass die Studierenden in Anzügen bzw. Kostümen kommen. Da es aber ein sehr heißer Tag war, kam die Studentin in Jeans und Bluse – und sollte deshalb einen Abzug in der Kategorie "Präsentationsweise" bekommen: statt einer 1,3 eine 1,7.
Dagegen hat die Studentin geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Berlin Recht bekommen. In der Urteilsbegründung heißt es: Die Kleidung dürfe nur dann in die Prüfungsleistung einfließen, wenn sie selbst Prüfungsgegenstand sei, also etwa im Fach Modedesign oder Textilgestaltung. Oder dann, wenn sie einen offensichtlichen Bezug zum Prüfungsgegenstand habe, etwa im Fall von Sicherheitskleidung bei einer praktischen Prüfung in Medizin oder Chemie.
Ausbildung: Angemessene Kleidungsregelungen finden
Die Schulgesetze der Länder gelten auch an Berufsschulen, also während der Ausbildung. In den jeweiligen, spezifischen Ausbildungsbetrieben sind die Vorgaben dann aber wieder strenger. Wer bei einer Bank mit Kunden arbeitet, darf zum Anzug verpflichtet werden. Wer in der metallverarbeitenden Industrie ausgebildet wird, muss Schutzkleidung tragen etc.
"Ich kann natürlich schon, weil es auch ein Miteinander gibt im Betrieb, ein gewisses Maß an Kleidung verlangen."
Auch bei der Ausbildung gilt: Die Vorschriften müssen angemessen sein, sagt Nele Urban. Ein Verbot von Jogginghosen sei in bestimmten Betrieben möglich. Wenn jemand keinen Kundenkontakt hat, sei es dagegen schwer zu begründen, dass jemand immer im Anzug kommen muss.
Bestimmte Regeln könne und dürfe der Arbeitgeber schon aufstellen. Denn er hat das Hausrecht – in der Wirtschaft sieht es damit in Sachen Kleidervorschriften ganz anders aus als in der Bildung.