Der EuGH hat den Arbeitnehmerschutz vor religiöser Diskriminierung durch die Kirchen gestärkt. Gerichte dürfen im Zweifelsfall überprüfen, ob eine Stellenausschreibung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession gebunden werden darf.

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat am 17. April in Luxemburg ein Urteil in einer Klage gesprochen, bei der sich eine Frau wegen Diskriminierung durch die Diakonie bei einer Stellenbewerbung beschwerte. Es ging dabei um eine auf 18 Monate befristete Referentenstelle. Die Diakonie ist eine Organisation der Evangelischen Kirche. Da die Frau konfessionslos war, wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie klagte wegen religiöser Diskriminierung auf eine Entschädigung von 10.000 Euro. Der EuGH hat ihr jetzt recht gegeben.

"Aus meiner Sicht hat sich für die Bewerber im Wesentlichen nichts geändert."
​Martin Nebeling, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Martin Nebeling, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sagt, dass sich durch dieses Urteil nichts Wesentliches geändert habe: "Der EuGH liegt mit seiner Entscheidung auf der Linie des Arbeitsgerichts. Und das hat bisher immer gesagt: Wenn ich im Verkündigungsbereich einer Kirche arbeite, kann die Kirche verlangen, dass ich Mitglied bin."

Verkündigungsbereiche sind die Stellen bei der Kirche, in denen die Angestellten den Auftrag haben, die Grundwerte und Ideen der Kirche weiterzuverbreiten. Eine Pfarrerin zum Beispiel, aber auch ein Erzieher. Beim Hausmeisterposten hingegen darf die Konfession kein Einstellungskriterium sein.

Andere Diskriminierungsfälle bei Ausschreibungen

Vor Kurzem gab es einen anderen Fall, bei dem sich Richter und Anwälte mit Diskriminierung in Einstellungsverfahren beschäftigt haben: In einer Stellenausschreibung wurde nach einem "jungen, dynamischen Mitarbeiter/in" gesucht. In der Anzeige war auch davon die Rede, dass konkret ein Berufsanfänger oder eine Berufsanfängerin gesucht wird. 

Das Bundesarbeitsgericht argumentierte dann in seinem Urteil, dass der Begriff "Berufsanfänger" ausschließlich auf jüngere Menschen abziele und diskriminierend sei. Umgekehrt gelten auch Stellenausschreibungen als diskriminierend, wenn sie nach Menschen mit Berufserfahrung suchen, weil das wiederum die Jüngeren ausschließe, erklärt Martin Nebeling.

"Ich habe in der letzten Woche die erste Stellenanzeige gesehen, bei der Kandidat/in/Diverse stand. Ich bin mir gar nicht sicher, ob sich das Wort 'Diverse' durchsetzen wird oder ob wir da einen anderen Begriff finden werden."
​Martin Nebeling, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Der Anwalt für Arbeitsrecht glaubt allerdings auch, dass sich für Bewerber nicht so richtig viel ändert. Ein Unternehmen, das einen 25-jährigen Mann einstellen wolle, werde das weiterhin tun. Nebeling vermutet, dass Unternehmen im Zweifel dann eben auch mit der 47-jährigen Bewerberin ein Vorstellungsgespräch führen - und die Bewerberin dann anhand eines inhaltlichen Kriteriums aussortieren. Außerdem ließen sich bestimmte Bewerber und Bewerberinnen auch gezielt ein- oder ausschließen – je nachdem, wo ein Unternehmen seine Stellenanzeige platziert.

Im Moment können potenzielle Bewerber – wenn sie eine Diskriminierung bei einer Stellenausschreibung vermuten - nur auf Schadensersatz klagen, begrenzt auf maximal drei Gehälter. Heißt, den gewünschten Job bekommen wir auch dann nicht, wenn wir mit Diskriminierungsvorwürfen vor Gericht ziehen und Recht bekommen.

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Shownotes
EuGH-Urteil
Diskriminierung bei der Stellensuche
vom 17. April 2018
Moderator: 
Ralph Günther
Gesprächspartner: 
Martin Nebeling, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht