Für den Rücktransport sehr großer, mangelhafter Bestellungen muss eher der Verkäufer aufkommen, entschied der EuGH. Der Anlass war ein Partyzelt.

Kunden müssen sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit diesem Grundsatzurteil die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wenn mit dem Rücktransport von Waren erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, erklärten die Luxemburger Richter. Für Verbraucher dürften keine Zusatzkosten entstehen. Allerdings sei es in Ordnung, wenn der Käufer die Transportkosten vorstrecken müsse - sofern diese nicht so hoch seien, dass sie ihn von vornherein davon abhalten könnten.

Anlass des Urteils war eine Klage aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein Partyzelt gekauft - Ausmaße: fünf mal sechs Meter. Seiner Meinung nach war es mangelhaft. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma ging darauf nicht ein und bestritt die Mängel.

"Das Urteil lautet: Wenn das gekaufte Produkt mangelhaft ist, dazu schwer, groß oder zerbrechlich, dann muss sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern."
Kathrin Sielker, Deutschlandfunk-Nova-Nachrichtenredaktion

Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren an die obersten Richter der Europäischen Union verwiesen. Das Amtsgericht hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es klären, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als mangelhaft herausstellt, zurückgeben kann, beziehungsweise diese repariert werden kann.

Schwer, groß oder zerbrechlich? Abholung ist eher Verkäufersache

Der EuGH ließ einige Details offen. Grundsätzlich sei es Sache der nationalen Rechtssprechung, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssten. Dabei komme es auf den Einzelfall und das jeweilige Produkt an. Wenn dieses allerdings sehr schwer, groß oder zerbrechlich sei, müsste sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern, entschieden die Richter.

"Derjenige mit kaputtem Partyzelt oder anderem Großkram kann sein Geld zurückfordern und einseitig den Kaufvertrag auflösen; zahlt der Verkäufer nicht aus, müssen wieder die nationalen Gerichte ran."
Kathrin Sielker, Deutschlandfunk-Nova-Nachrichtenredaktion

Komme der Verkäufer seinen Pflichten nicht nach, könne der Kunde den Kaufvertrag auflösen und sein Geld zurückfordern, hieß es von den Luxemburger Richtern weiter. Die nationalen Gerichte müssten dann wiederum darüber wachen, dass Kunden zu ihrem Recht kämen.

Shownotes
EuGH-Urteil zu Versandhandel
Sperrige Retouren sind eher Sache des Verkäufers
vom 23. Mai 2019
Moderator: 
Thilo Jahn
Gesprächspartnerin: 
Kathrin Sielker, Deutschlandfunk-Nova-Nachrichtenredaktion