Die Polizei hat ein Fahndungsvideo veröffentlicht, das den Angriff auf den Bremer AfD-Chef Frank Magnitz zeigt. Wann darf die Polizei grundsätzlich mit Bildern und Videos an die Öffentlichkeit gehen und was sind die Voraussetzungen dafür?

Auch mehrere Tage nach dem Angriff auf den Bremer AfD-Chef Frank Magnitz fehlt von den Tätern jede Spur. Die Polizei Bremen hat jetzt ein Video von dem Überfall veröffentlicht. Sie erhofft sich davon Hilfe bei der Suche nach den Verantwortlichen. Denn der öffentliche Zeugen-Aufruf davor hatte keinen Erfolg.

Mit Videos öffentlich nach Tätern zu fahnden, ist immer nur mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und mit der Absegnung durch ein Amtsgericht möglich, sagt der Strafverteidiger Udo Vetter.

Fahndungsvideo nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung

Die juristische Grundlage ist wichtig: Die Aufgabe der Polizei ist die Strafverfolgung, und nur dafür solle die Veröffentlichung des Materials dienen. Es dürfe nicht darum gehen, Deutungshoheiten über irgendwelche Wahrheiten zu behalten – oder wie im Fall von Frank Magnitz, sich in Diskussionen mit einer politischen Partei verwickeln zu lassen, die das zu instrumentalisieren versuche. "Da müssen Politiker streiten und nicht die Polizei mit Politikern", sagt Udo Vetter.

"Dass man nach Tätern fahndet, ist zulässig, wenn ein Amtsgericht, das vorher absegnet."
Udo Vetter, Strafverteidiger

Eine Veröffentlichung von Bild- oder Videomaterial ist nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig, sagt der Strafverteidiger – zum Beispiel einer schweren Körperverletzung. Außerdem gelte ein gewisser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Öffentlichkeitsfahndung wird eingesetzt, wenn Täter mit konventioneller Polizeiarbeit nicht ermittelt werden konnten, sagt Udo Vetter.

"Die Öffentlichkeitsfahndung ist immer das letzte Mittel. Es muss zunächst auf konventionelle Polizeiarbeit hin versucht werden, die Täter zu ermitteln."
Udo Vetter, Strafverteidiger

Veröffentlichung kann zu Vorverurteilung führen

Der Polizei wird immer wieder vorgeworfen, sie habe mit einer Öffentlichkeitsfahndung zu lange gewartet. Teilweise wartet sie tatsächlich Monate, mitunter auch mal ein Jahr. Hier gebe es keine Frist, die vorschreibt, ab wann die Polizei etwas veröffentlichen darf, sagt Udo Vetter. Es gelte ein gewisser Ermessensspielraum. Der ist abhängig von der Ermittlungsarbeit und den Möglichkeiten, die die Polizei bis dahin ausgeschöpft hat, so der Strafverfolger.

"Ich habe schon mehrere Menschen vertreten, die zu Unrecht beschuldigt worden sind, weil Videoaufnahmen von ihnen veröffentlicht worden sind."
Uwe Vetter, Strafverteidiger

Udo Vetter warnt aber vor einer zu schnellen Veröffentlichung von Videos und Fotos. In seiner Laufbahn habe er mehrere Mandanten vertreten, die aufgrund von veröffentlichtem Material zu Unrecht beschuldigt wurden, erzählt er. Das sei extrem gefährlich für die soziale und berufliche Existenz von Menschen.

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Shownotes
Polizeiarbeit
Öffentliche Täterfahndung mit Bildmaterial
vom 11. Januar 2019
Moderator: 
Thilo Jahn
Gesprächspartner: 
Udo Vetter, Strafverteidiger