Wer im Straßenverkehr kurz aufs Handy schaut, unterschätzt oft die Folgen. Bereits eine winzige Unaufmerksamkeit kann die Reaktionsfähigkeit deutlich verschlechtern – und im Ernstfall zu schweren Unfällen führen.
Bereits zwei bis drei Sekunden Unaufmerksamkeit haben einen erheblichen Verlust der Reaktionsfähigkeit zur Folge. Das zeigen anschauliche Modellrechnungen der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen sowie von ADAC und DEKRA, auf die Rechtsanwältin Melanie Leier verweist.
"Zwei bis drei Sekunden Ablenkung durch das Handy können zu einem erheblichen Reaktionsverlust führen."
Was zunächst nach einer sehr kurzen Zeitspanne klingt, könne bei einer Geschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde bedeuten, dass ein Fahrzeug 30 bis 40 Meter zurücklegt, ohne dass das Verkehrsgeschehen bewusst wahrgenommen werde, so die Juristin. Im Straßenverkehr sei das eine enorm lang Strecke, die im entscheidenden Moment über die Vermeidung oder das Eintreten eines Unfalls entscheiden könne.
Handy in der Hand beim Fahren? Verboten!
Die Nutzung eines Handys am Steuer sei keineswegs ein Kavaliersdelikt. Der Paragraf 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung regele dabei nicht nur den sogenannten Handyverstoß. Das Verbot beziehe sich auf eine Vielzahl elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienten. Dazu zählen neben Mobiltelefonen auch Tablets oder Navigationsgeräte, sag Melanie Leier.
Benutzung im juristischen Sinne meine insbesondere das Aufnehmen eines Geräts in die Hand und dessen aktive Bedienung. Aus Sicht der Rechtsanwältin sei die gesetzliche Regelung dabei nicht ganz eindeutig formuliert.
Erlaubt sei die Nutzung elektronischer Geräte grundsätzlich nur dann, wenn sie nicht gehalten würden, sondern die Bedienung ausschließlich per Sprachsteuerung beziehungsweise mit nur einer kurzen Abwendung des Blicks vom Verkehrsgeschehen erfolge. Insgesamt sei die Vorschrift sehr komplex und in Teilen weit gefasst.
Smartphone – nur ein kurzer Blick ist erlaubt
Auch eine Handy-Halterung mache die Nutzung eines Smartphones nicht automatisch zulässig, sondern verhindere lediglich, dass das Gerät aufgenommen und gehalten werde. Bei einer Befestigung in der Halterung dürfe das Gerät nur sehr eingeschränkt bedient werden – etwa per Sprachsteuerung oder mit einem lediglich kurzen Blick auf das Display.
"Die Bedienung darf nur mit einem kurzen situationsangepassten Blick erfolgen, so dass keine längere Ablenkung im Verkehr entsteht."
Erlaubt sei eine Bedienung grundsätzlich nur dann, wenn sie mit einem kurzen, situationsangepassten Blick verbunden sei und keine längere Ablenkung vom Straßenverkehr verursache. Verkehrsteilnehmer müssten daher besonders darauf achten, dass ihre Aufmerksamkeit jederzeit überwiegend auf das Verkehrsgeschehen gerichtet bleibe.
Es drohen Bußgeld und Punkte in Flensburg
Auch die Bedienung von Navigationssystemen oder Touchscreens im Fahrzeug können unter die Regelungen zur Handynutzung fallen. Maßgeblich sei dabei nicht der Zweck des Geräts, sondern das Ausmaß der Ablenkung vom Verkehrsgeschehen. Die Bedienung sei grundsätzlich erlaubt, aber auch hier gelte: nur, wenn sie mit einem kurzen, situationsangepassten Blick verbunden sei und keine längere Ablenkung verursache.
"Kurz heißt verkehrsverträglich, schon ein längerer Blick kann auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen."
Für die Praxis bedeute das, dass kurz immer verkehrsverträglich sein müsse. Bereits ein längerer Blick auf das Display könne als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Wer gegen die Vorschriften verstoße, müsse mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen.
Verbot gilt auch bei roten Ampeln und am Bahnübergang
Bei der Nutzung eines Handys an einer roten Ampel gebe es keine Sonderregelung. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug als geführt gilt, so die Juristin. Das sei auch an einer roten Ampel, im Stau oder an einem Bahnübergang der Fall. In diesen Situationen bleibe das Handyverbot daher weiterhin bestehen.
Anders verhalte es sich nur dann, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und der Motor ausgeschaltet sei. In diesem Fall gelte das Fahrzeug nicht mehr als im Verkehr geführt, sodass die Nutzung des Handys zulässig sein könne.
