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Deutschland wird immer multikultureller, und das schafft Reibungen. Nach solchen medienwirksamen Ereignissen wie dem Attentat auf Charlie Hebdo werden fast reflexartig sofort Rufe nach strengeren Gesetzen laut.

Da stellt sich die Frage, wie berechtigt Forderungen nach der Anpassung von Regelungen sind. Genügt unser Rechtssystem noch dem Anspruch einer multikulturellen Gesellschaft, wie wir sie heute haben? Müssen etwa Beschneidungen oder Ehrenmorde extra geregelt werden oder reichen die Gesetze, die wir haben, um damit umzugehen? Und: Ist unser Gesetz fit für die Zukunft, die eine noch größere kulturelle und religiöse Aufsplitterung erwarten lässt?

"Recht muss nicht nur an gegenwärtige gesellschaftliche, soziale und ökonomische Verhältnisse angepasst sein, sondern als gestaltendes Instrument auch auf Prognosen hinsichtlich möglicher zukünftiger Entwicklungen reagieren."
Tatjana Hörnle, Strafrechtswissenschaftlerin

Tatjana Hörnle, Strafrechtlerin an der Humboldt-Universität in Berlin, beobachtet bei im negativen Sinne herausragenden Ereignisse wie zuletzt den Attentaten in Paris, dass reflexartig im Nachgang immer Rufe nach strengeren Gesetzen laut werden. Die Frage nach einer möglichen Anpassung unserer Gesetze hält sie für berechtigt, mahnt aber, entsprechende Forderungen von akuter Wut und Trauer abzukoppeln. Als Strafrechtswissenschaftlerin betrachtet sie die Frage nach der Zukunft des Rechts insbesondere unter dem Aspekt der Bewertung von Straftaten.

"Wir brauchen keine Sonderstrafzumessungsregeln für multikulturelle Gesellschaften, wir müssen nur einfach das Schuldprinzip bei der Strafzumessung vernünftig anwenden."
Tatjana Hörnle, Strafrechtswissenschaftlerin

In ihrem Vortrag "Zukunft des Strafens in multikulturellen Gesellschaften" argumentiert sie anhand konkreter Beispiele, dass das Strafrecht - derzeit - ausreichend gerüstet ist für die Anforderungen, die eine Aufsplitterung der Gesellschaft an es stellt.

"Cultural Defense" kein juristisches Argument

Unter anderem widmet sie sich der Frage, ob kulturelle oder religiöse Hintergründe bei der Bewertung von Straftaten berücksichtigt werden sollten - kurz gefasst: ob Mord etwa milder geahndet werden müsste, wenn es sich um einen Ehrenmord gehandelt hat, der kulturelle Hintergrund des Täters also maßgeblich bedeutend für die Tat war. Hörnle lehnt eine solche "Cultural Defense", wie sie international unter Juristen diskutiert wird, ab: "Schuld hat nichts mit der Biografie des Täters zu tun."

"Nicht alle faktischen, emotionalen Bedürfnisse, die Menschen haben, können auf Rechte hinauslaufen, die mit strafrechtlichen Mitteln zu schützen sind."
Tatjana Hörnle, Strafrechtswissenschaftlerin

In einem weiteren Beispiel bezieht sie sich auf die Diskussion um den sogenannten Blasphemie-Paragrafen 166, der nach dem Attentat auf das französische Satire-Magazin Charlie Hebdo wieder in die Diskussion gekommen ist. Hörnle plädiert für eine Abschaffung des Paragrafen - womit sie in Juristenkreisen nicht alleine ist, aber eher einer Minderheit angehört.

Blasphemie-Paragraph obsolet

Unter anderem führt sie an, dass eine Religionsbeschimpfung nicht die Glaubensfreiheit einschränke, und das Gefühl des Beleidigtwerdens an sich keine Strafe begründen könne. Auch will sie die Folgen einer solchen Beschimpfung, also beispielsweise die gewalttätige Reaktion von Fundamentalisten, nicht demjenigen zugerechnet sehen, der zwar vielleicht eine Religion beleidigt hat - mit Karikaturen etwa - aber selbst mitnichten zu Gewalt aufgerufen hat.

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Ihren Vortrag "Zukunft des Strafens in multikulturellen Gesellschaften" hat Tatjana Hörnle, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleich an der Humboldt-Universität Berlin, im Rahmen der Ringvorlesung "Zukunftsvisionen zwischen Apokalypse und Utopie" des Exzellenzclusters Religion und Politik am 20. Januar 2015 in Münster gehalten.

Shownotes
Rechtssystem
Gesetze für eine multikulturelle Gesellschaft
vom 01. Februar 2015
Redaktion und Moderation: 
Katrin Ohlendorf