Wer in einem Restaurant reserviert, dann aber weder auftaucht noch absagt, schadet vor allem kleinen Läden. Denn dann fehlt schnell mal ein Viertel des geplanten Umsatzes. Deshalb führen einige jetzt eine sogenannte No-Show-Gebühr ein.
Sarah Bourgueil und ihr Mann führen das Bistro Fatal in Düsseldorf. Sie haben sich nach einem besonders ärgerlichen Vorfall für die Einführung einer Gebühr entschieden, wenn reserviert wird, aber niemand erscheint:
Eine Gruppe von zehn Gästen hat drei Stunden vor der reservierten Zeit den Tisch abgesagt. Im ganzen Restaurant gibt es nur 39 Sitze. Für diesen Abend entging dem Restaurant also fast ein Viertel des Umsatzes.
Lebensmittel oft schon gekauft und vorbereitet
Reservierungen sind für Restaurants wichtige Posten, um die Menge an Lebensmitteln zu kalkulieren und vorzubereiten. Das bedeutet: Wer nicht erscheint, sorgt nicht nur dafür, dass das Restaurant weniger Umsatz macht, sondern manchmal auch dafür, dass die Lebensmittel weggeschmissen werden müssen.
Sarah Bourgueil hat deshalb die No-Show-Gebühr eingeführt. Wer im Bistro Fatal reservieren möchte, macht das über eine Online-Plattform und muss dort auch seine Kreditkartennummer angeben. Taucht die Person nicht auf oder sagt nicht mindestens 24 Stunden vorher ab, werden ihr pro nicht erschienener Person 50 Euro abgebucht.
"Wenn an deinem reservierten Tisch an dem Abend doch noch Leute essen, musst du die Gebühr nicht zahlen."
Wird aber eine Person unerwartet krank oder hat eine andere gute Begründung, sieht Sarah Bourgueil von der Gebühr ab. Außerdem entfällt die Gebühr auch dann, wenn der Tisch an dem besagten Abend doch noch vergeben werden kann und das Restaurant so keinen Umsatz verliert.
Zwar haben bisher nur wenige Restaurants die Gebühr eingeführt, es werden aber mehr. Rechtlich haben sie die Möglichkeit dazu. Allerdings darf sich die Höhe der Gebühr nur am tatsächlich entstehenden Schaden orientieren.
Rechte der Kunden
Kund*innen haben das Recht, nachzuweisen, dass die geforderte Gebühr im Einzelfall zu hoch angesetzt sein könnte. Diese Möglichkeit muss auch in den AGB vermerkt sein, sonst ist die No-Show-Gebühr-Klausel unwirksam.
Wer also reserviert, nicht erscheint und eine No-Show-Gebühr zahlen muss, kann vom Restaurant verlangen, den tatsächlich entgangenen Gewinn zu errechnen. Wenn diese Summe geringer ausfällt als die geforderte Gebühr, muss der Kunde die kleinere Summe zahlen.