Das Argument "Ich will jetzt nicht ins Büro" reicht während der Corona-Pandemie nicht aus, um im Home-Office arbeiten zu können. Doch auch Arbeitgeber haben Pflichten, erklärt eine Arbeitsrechtlerin.

Auch in Zeiten der Corona-Pandemie müssen Arbeitende im Betrieb erscheinen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das möchte. Das gilt selbst dann, wenn sie zur Risikogruppe gehören und ihre Aufgaben von Zuhause erledigen könnten. Nicht bei der Arbeit zu erscheinen, werde als Arbeitsverweigerung gewertet, sagt die Arbeitsrechtlerin Kathrin Bürger. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssten in diesem Fall mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen.

"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, wenn der Arbeitgeber das anordnet."
Kathrin Bürger, Arbeitsrechtlerin

Der Arbeitgeber muss Risiken und Gefahren allerdings so gering wie möglich halten, erklärt Kathrin Bürger. Das bedeutet: Er muss seiner Fürsorgepflicht nachkommen. Dazu gehört jetzt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausreichend informiert werden und dass beispielsweise ausreichend Desinfektionsmittel und Seife zur Verfügung stehen.

"Der Arbeitgeber muss sämtlicher Fürsorgepflicht nachkommen. Er muss dafür sorgen, dass die Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich sind."
Kathrin Bürger, Arbeitsrechtlerin

In der Praxis hat die Juristin allerdings festgestellt, dass momentan ein Großteil der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet. Viele Arbeitgeber wären sich der aktuellen Situation durchaus bewusst.

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Shownotes
Sars-CoV-2
Anwesenheit muss sein – wenn der Arbeitgeber das verlangt
vom 26. März 2020
Moderatorin: 
Sonja Meschkat
Gesprächspartnerin: 
Kathrin Bürger, Arbeitsrechtlerin