Um die Pandemie einzudämmen, wurden die Maßnahmen des Lockdowns verschärft. Eine davon: Arbeitgeberinnen und -geber müssen die Arbeit von zuhause möglich machen und soweit es geht auf Präsenz am Arbeitsplatz verzichten. Was aber tun, wenn die eigene Chefin auf Anwesenheit besteht?

Arbeitsminister Hubertus Heil hat eine Bitte: Alle sollen, trotz der Diskussionen, die neuen Regeln umsetzen. Damit ist auch gemeint: In allen Bereichen, in denen Homeoffice möglich ist, soll es auch stattfinden. Kontrolliert wird das allerdings nicht. Chefinnen und Chefs sollen selbstständig prüfen, ob ein Arbeitsplatz auch nach Hause verlegt werden kann und damit auf die Arbeitnehmenden zukommen.

Einfach zuhause bleiben - lieber nicht

Passiert das aber nicht, können Arbeitnehmende auf Vorgesetzte zugehen und einen Antrag auf Homeoffice stellen, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Eric Maas.

Falls dieser Antrag abgelehnt wird, sei es keine gute Idee, einfach zu Hause zu bleiben. Denn das könnte als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden, so der Anwalt.

"Wenn es die betrieblichen Gegebenheiten hergeben, dann müssen Vorgesetzte das Homeoffice gewähren - jedenfalls bis Mitte März."
Eric Maas, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber kann nach dem Entwurf des Arbeitsministers, das Homeoffice nur dann verbieten, wenn es wegen betrieblicher Gegebenheiten nicht möglich ist. Das ist etwa in der Pflege oder im Einzelhandel der Fall.

Was aber genau unter betriebliche Gegebenheiten zu verstehen ist, müssen Gerichte erst noch festlegen, erklärt Eric Maas. Aber: Das dauert. Die Homeoffice-Pflicht gilt erst einmal nur bis Mitte März. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitstätigkeit im Homeoffice erledigt werden kann und es nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den Arbeitgeber verbunden ist, sie zu ermöglichen - also etwa mit sehr hohen Kosten.

Offen und ehrlich währt am längsten

Der Anwalt rät: Offen und ehrlich an die Chefin oder den Chef herantreten und fragen, ob Homeoffice möglich ist. Wenn möglich auch erwähnen, dass die technischen Voraussetzungen gegeben sind und es zu Hause ruhig genug ist, um sich zu konzentrieren.

"In Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt, können sich Arbeitnehmer im Falle einer Verweigerung auch dahin wenden."
Eric Maas, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wenn das alles aber nichts bringt, rät der Anwalt, sich beim Betriebsrat zu melden. Vor Gericht zu ziehen, um den Arbeitsplatz nach Hause verlegen zu lassen, hält er dagegen für schwierig. Denn aus der Verordnung lässt sich kein Anspruch herleiten. Die sieht lediglich vor, Aufsichtsbehörden einzuschalten und Bußgelder zu verhängen, falls Arbeitgeber erwischt werden. Das führt am Ende aber nicht dazu, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice sitzt, erklärt der Anwalt.

Einigungen sind wahrscheinlich

Seine Prognosen sind aber trotzdem positiv: Er glaubt, dass sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende in den meisten Fällen auch so einig werden. Das zeigen die Erfahrungen aus dem ersten Lockdown. Fast 50 Prozent der Arbeitsplätze wurden damals ins Homeoffice verlegt.

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Shownotes
Arbeitsrecht
Was wir tun können, wenn der Arbeitgeber das Homeoffice verbietet
vom 20. Januar 2021
Moderatorin: 
Sonja Meschkat
Gesprächspartner: 
Eric Maas, Fachanwalt für Arbeitsrecht