Booking.com ist Marktführer bei Online-Hotelbuchungen. Aber wie genau ist die Plattform so groß geworden? Und warum will eine europaweite Allianz von Hotels auf Schadenersatz klagen? Gregor und Marcus tauchen in die Geschichte der Plattform ein.
Wenn der Chef des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, in den Urlaub fährt, kann er offensichtlich nicht allzu gut abschalten. Zumindest gilt das für seinen Urlaub am Chiemsee vor mehr als 15 Jahren: Mundt erkundigte sich damals bei seiner Unterkunft vor Ort, ob er noch eine weitere Nacht hinzubuchen könne.
Folgenreiche Chiemsee-Reise von Kartellamtschef Mundt
Für die Vor-Ort-Buchung rechnete er sich einen kleinen Rabatt im Vergleich zu der Buchung über eine Reiseplattform aus. Doch die Unterkunft winkte ab: Wegen sogenannter Bestpreisklauseln sei man vertraglich verpflichtet, nur auf der Plattform den günstigsten Preis anbieten zu dürfen. Mundt müsse für seine Extra-Nacht somit mehr bezahlen, als wenn er sie über die Plattform gebucht hätte.
Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig
Der Rest ist Geschichte: Zurück aus dem Urlaub sah sich Mundts Behörde die Klauseln genauer an und befand: Bestpreisklauseln sind kartellrechtswidrig. Diese Klauseln, so Experten, erschwerten den freien Wettbewerb am Hotelmarkt. "Wenn ich Klauseln verwenden kann, dass bei mir die günstigsten Preise sind, dann fällt natürlich für alle Nutzerinnen und Nutzer der Anreiz weg, woanders hinzuschauen", sagt Kartellrechtsexperte Rupprecht Podszun.
"Die Bestpreisklauseln waren natürlich ein sehr gutes Mittel für Booking, um seine Marktposition abzusichern."
Seitdem haben Online-Reiseportale wie Booking, Expedia oder HRS sowohl in Deutschland als auch in Europa Abstand von diesen Regeln genommen. Die Hotels aber fordern nun Schadenersatz.
Das juristische Nachspiel
Booking.com und andere Buchungsplattformen verwiesen in der Vergangenheit darauf, die Klauseln zu brauchen, um "Trittbrettfahrer" abzuwehren. Ohne diese Klauseln, so das Argument, hätten Kunden zwar die Booking-Webseite besucht, wären dann aber zur Buchung auf hoteleigene Webseiten ausgewichen, um dort zu günstigeren Preisen zu buchen.
"Die Hoteliers und Booking, das ist eine Hassliebe."
Im letzten Jahr urteilte zu dieser Frage das höchste europäische Gericht, der EuGH, und stärkte die Hotels: Plattformen benötigten keine Bestpreisklauseln, um vermeintliche Trittbrettfahrer abzuwehren.
Dieses Urteil nimmt eine europaweite Allianz von Hotels jetzt zum Anlass, um Booking.com auf Schadenersatz zu verklagen.
Mehr über den Aufstieg von Booking.com und über die Frage, wann Plattformen zu groß werden, erfahrt ihr in der neuesten Folge von What the Wirtschaft?!.
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