Sich frühzeitig mit dem eigenen Testament zu befassen, fällt vielen von uns eher schwer. Wenn aber unsere eigene Vorstellung davon, wem wir etwas vererben wollen, von der gesetzlichen Regelung abweicht, ist es ratsam, unseren letzten Willen festzuhalten.

Über ein Testament denken die wenigsten von uns nach. Das bestätigt auch eine YouGov-Umfrage, die gezeigt hat, dass drei von vier Menschen über 18 Jahren ihr Erbe nicht geregelt haben. Denn, dass wir jemandem etwas hinterlassen, würde ja bedeuten, dass wir sterben. Ein Gedanke, der den meisten von uns unangenehm ist und auch Angst bereiten kann.

Aber in manchen Situationen ist es ratsam, sich mit diesen Gedanken auseinanderzusetzen: Zum Beispiel, wenn wir etwas Größeres mit einem Partner anschaffen wollen. Wenn es darum geht, eine Wohnung mit dem Partner oder der Partnerin zu kaufen, oder wenn wir gemeinsam mit anderen ein Start-up gründen wollen.

Was soll im Todesfall passieren

In solchen Fällen fragt der Notar Volker Küpperbusch seine Klienten immer, ob sie sich überlegt haben, was passieren soll, wenn eine*r der beiden Ehepartner*innen oder ein Geschäftspartner*innen versterben sollte.

"Ich spreche die Menschen an und sage: 'Was soll passieren, wenn einer von euch verstirbt? Was soll passieren, wenn einer von euch krank wird? Soll der andere handeln können? Wie soll das Erbe aussehen?'"
Volker Küpperbusch, Notar

Bei Immobilienkauf oder Firmengründung ist es in der Regel am besten, den letzten Willen gemeinsam mit einem Notar zu formulieren, weil es wichtig ist, dass dieser klar und rechtssicher verfasst wird, erklärt unser Deutschlandfunk-Nova-Reporter Nico Rau.

Aber es gibt auch die Möglichkeit, den letzten Willen selbst aufzuschreiben: Er sollte handschriftlich verfasst werden und das Datum und der Ort sollten vermerkt sein. Gibt es mehrere Testamente, dann gilt jeweils das neueste.

Nicht-Verheiratete haben erbrechtlich nichts miteinander zu tun

Sich zu überlegen, wer im Todesfall etwas erben soll, ist wichtig, weil eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt, wenn kein Testament vorliegt.

Im Falle unseres Todes erbt ein Ehepartner die Hälfte des Vernögens, die andere Hälfte geht in gleichen Anteil an die Kinder, sofern es welche gibt. Falls wir mit unserem Partner oder unserer Partnerin nicht verheiratet sind, kommt das Erbrecht zum Tragen. Dann könnten statt dem Lebenspartner unsere Eltern erben. Und falls diese nicht mehr leben, unsere Geschwister begünstigt werden.

"Die Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind, haben erbrechtlich miteinander nichts zu tun. Dann erben entweder nur die Kinder oder wenn keine Kinder da sind, die Eltern des Versterbenden. Und wenn die Eltern vielleicht nicht mehr da sind, die Geschwister."
Volker Küpperbusch, Notar

Wer keinen Ehepartner und keine Kinder hat, muss davon ausgehen, dass nach dem Tod unsere Eltern oder auch Geschwister alles bekommen, was wir hinterlassen.

Den Eltern steht grundsätzlich ein Pflichtanteil zu: Das umfasst mindestens die Hälfte von dem, was wir hinterlassen. Die Eltern vom Erbe auszuschließen, gelinge nur in selten Fällen, sagt Deutschlandfunk-Nova-Reporter Nico Rau. Dafür müsste man zum Beispiel nachweisen, dass die Eltern beispielsweise körperliche Gewalt gegen den Vererbenden angewendet haben.

Wenn wir Freunden etwas vermachen wollen

Wenn wir einzelne Dinge, wie ein Fahrrad oder ein Schlagzeug, nach unserem Tod zum Beispiel Freunden hinterlassen wollen, ist das auch möglich, wenn wir das in unserem Testament festgelegt haben. In solch einem Fall spricht man allerdings nicht von Erbe, sondern einem Vermächtnis.

Shownotes
Erbe
Wann es sich lohnt, ein Testament zu schreiben
vom 08. Februar 2024
Moderation: 
Christoph Sterz
Gesprächspartner: 
Nico Rau, Deutschlandfunk Nova