Arbeitnehmer und Erben können sich über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs freuen. Das Gericht hat geurteilt, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht automatisch verfällt, wenn kein Antrag gestellt wurde.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bei seinem Urteil zur Auszahlung von Urlaubsgeld zwei konkrete Fälle verhandelt.

  • In einem Fall ging es um einen Rechtsreferendar, der während der letzten Monate in seinem juristischen Vorbereitungsdienst keinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat. Nach Beendigung dieses Dienstes hatte er für die Urlaubstage, die er nicht genutzt hatte, eine Vergütung gefordert. Das Land Berlin hatte das abgelehnt.
  • In einem anderen Fall hatte der Arbeitgeber einen Mann zwei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses gebeten, seinen Resturlaub zu nehmen. Allerdings hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, den Urlaub zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Termin zu nehmen. Der betroffene Arbeitnehmer hat nur zwei Tage genommen und wollte sich den Rest auszahlen lassen, was der Arbeitgeber abgelehnt hatte.

Beide Kläger hatten sich an deutsche Gerichte gewandt, die wiederum eine Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof gefordert hatten. 

"Die gute Nachricht ist, dass es sich auf jeden Fall lohnt, zu prüfen, ob der Anspruch auf Ausgleich auf Zahlung tatsächlich abgelaufen ist. Oft denkt man, dass das so ist."
Paul Vorreiter, Korrespondent in Brüssel

Der EuGH hat geurteilt, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage und seinen Anspruch auf eine Vergütung für nicht genommenen Urlaub nicht automatisch verliert, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Dabei ist es egal, ob er es verpasst hat, den Urlaub zu beantragen, während er noch im Job war oder nachdem er ihn beendet hat.

Arbeitnehmer kann den Anspruch auch verlieren

In einem bestimmten Fall kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Auszahlung nicht genutzter Urlaubstage auch verlieren. In diesem Fall muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass er den Arbeitnehmer förmlich angefragt hat, die Urlaubstage zu nehmen. Außerdem muss die Firma den Arbeitnehmer auch darüber informiert haben, dass er den Urlaubsanspruch sonst verliert.

Wenn der Arbeitgeber dann noch beweisen kann, dass der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch freiwillig und wissentlich verzichtet hat, kann der Anspruch des Mitarbeiters verloren gehen. Das heißt, er kann keine finanzielle Vergütung für nicht genutzt Urlaubstage einfordern, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet wurde.  

Witwen bekommen Ausgleich durch Zahlung zugesprochen

In einem weiteren Fall, der vom Europäischen Gerichtshof verhandelt wurde, ging es um zwei Arbeitnehmer, die bereits verstorben sind. Ihre Witwen forderten Geld für die Urlaubstage, die ihre Ehemänner vor deren Tod nicht in Anspruch genommen hatten. Die Arbeitgeber der Männer, ein Privatmann und die Stadt Wuppertal, hatten das abgelehnt, und so hatten sich die Ehefrauen an die deutschen Arbeitsgerichte gewandt.

Erben können sich auf das EU-Recht berufen

Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Frage auf eine frühere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, wonach der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch behält, nachdem er verstorben ist. Die Richter haben sich allerdings gefragt, ob das auch dann gilt, wenn nach deutschem Recht der Jahresurlaub nicht als finanzielle Vergütung in die Erbmasse übergehen kann.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass das dennoch möglich ist. Wenn es im nationalen Recht nicht vorgesehen ist, dann können sich die Erben auf das EU-Recht berufen, ganz egal, ob es sich bei dem Arbeitgeber um einen öffentlichen oder privaten handelt. Das bedeutet also, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht genutzte Urlaubstage über den Tod hinaus erhalten bleiben und auch auf Erben übergehen können. 

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Shownotes
EuGH-Urteil
Anspruch auf bezahlten Urlaub verfällt nicht automatisch
vom 06. November 2018
Moderator: 
Paulus Müller
Gesprächspartner: 
Paul Vorreiter, Korrespondent in Brüssel