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Im Flüchtlingslager in Heidenau hat ein Sicherheitsmitarbeiter seinen Job verloren, weil er auf seinem privaten Facebook-Profil keinen Hehl aus seiner rechtsradikalen Gesinnung gemacht hat. Aber dürfen Arbeitgeber das überhaupt überprüfen?

Im Falle des Securitymannes wurden die Informationen vom Antifa-Rechercheteam in Dresden an den Arbeitgeber übermittelt. Der hat sich daraufhin die Facebook-Seite seines Mitarbeiters angesehen und ihm gekündigt. Rechtlich gesehen ist das in Ordnung, auch wenn den Arbeitgeber das Privatleben seiner Mitarbeiter erstmal nichts angeht.

"Da ist in Deutschland die Rechtslage ganz eindeutig: Das Privatleben der Arbeitnehmer ist im Grundsatz tabu."

Konkret heißt das: Ein Arbeitgeber darf nicht selber aktiv seinem Mitarbeiter auf sozialen Netzwerken hinterherschnüffeln. Er darf auch niemanden beauftragen, der das für ihn tut. Anders sieht es aus, wenn es konkrete Hinweise gibt. Diesen darf der Arbeitgeber nachgehen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Mitarbeiter mit seinem Verhalten zum Beispiel dem Unternehmen schadet, darf er auch die Kündigung aussprechen.

"Es ist dem Arbeitgeber natürlich nicht verwehrt, wenn er konkrete Informationen von Dritten bekommt, diesen Informationen nachzugehen."
Udo Vetter, Rechtsanwalt und Law-Blogger
Shownotes
Soziale Netzwerke
Arbeitgeber darf nicht schnüffeln
vom 04. September 2015
Moderation: 
Marlis Schaum
Gesprächspartner: 
Udo Vetter, Rechtsanwalt (lawblog.de)