In Sachsen hat die Partei "Der dritte Weg" ein Wahlplakat mit dem Spruch "Hängt die Grünen" in mehreren Städten aufgehängt. Sachsen erlaubt es. Wie weit darf man auf Wahlplakaten gehen?
(Das Bild zeigt einen Aufmarsch der Partei "Der dritte Weg" am 01.05.2019.)
"Hängt die Grünen!" steht auf dem Plakat der rechtsextremistischen Partei "Der dritte Weg". Darunter steht noch sehr viel kleiner: "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“
Aufgetaucht sind die Wahlplakate in mehreren Städten in Sachsen: In Plauen, Auerbach und Werdau hängen sie, in Zwickau wurde es direkt vor der Parteizentrale der Grünen platziert. Zwickau will die Plakate zwar beseitigen lassen, doch noch dürfen sie hängen bleiben.
Die Zwickauer Staatsanwaltschaft begründet, es sei nicht klar, wer konkret angesprochen werde - es könnten sowohl Wählerinnen als auch Mitglieder der Partei gemeint sein. Außerdem sei keine konkrete Bedrohungslage ausgemacht worden.
Eine juristisch schwierige Situation
Es sei tatsächlich juristisch gar nicht so einfach zu beurteilen, ob die Wahlplakate hängen bleiben dürfen oder nicht, sagt Leonie Steinl, Vorsitzende der Strafrechtskommission des deutschen Juristinnenbundes. Sie könne durchaus Straftatbestände erkennen, etwa einen öffentlichen Aufruf zu Straftaten oder auch Volksverhetzung. Aber: "Die Schwierigkeit ist tatsächlich unsere grundgesetzlich verbürgte Meinungsfreiheit."
Die Meinungsfreiheit hat einen besonderen Wert in Deutschland: "Die Meinungsfreiheit hat für unsere Demokratie eine nicht zu überschätzende-, das Verfassungsgericht sagt konstituierende Bedeutung." So sind Meinungen als wertende Aussagen geschützt. Auch wenn die wertlos, gefährlich, schädlich, grundlos oder unwahr sind, sagt die Juristin.
Darum müssen sich Juristinnen und Juristen bei mehrdeutigen Aussagen ganz genau anschauen, was gemeint ist. Es könnte auch eine straflose Deutung geben.
"Diese strafrechtliche Gratwanderung ist eine perfide Strategie der Rechten."
"Das ist der Knackpunkt in diesem Fall", sagt Leonie Steinl. Es kämen bei dem Plakat "Hängt die Grünen!" auch straflose Deutungen in Betracht, vor allem durch den kleinen Zusatz: "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!" So kann das Plakat als Aufruf verstanden werden grüne Plakate aufzuhängen - grün ist die Farbe von "Der dritte Weg".
Diese Mehrdeutigkeit und harmlose Auslegung sei kein Zufall. "Das ist natürlich ganz bewusst", sagt Leonie Steinl, "diese strafrechtliche Gratwanderung ist eine perfide Strategie der Rechten". Ohne den kleingedruckten Zusatz sehe die Aussage "Hängt die Grünen!" ganz anders aus: "Das allein wäre meines Erachtens eine Straftat".
Wie wird das Plakat gedeutet?
Wichtig für die Entscheidung, ob das Plakat strafrechtlich relevant ist, sei die Frage, wie die Aussage bei einem unvoreingenommenen Publikum ankommt. Erkennt es daran vielleicht nur den Aufruf, grüne Plakate aufzuhängen?
Allerdings, sagt Leonie Steinl, gebe es strenge Regeln für das Aufhängen von Wahlplakaten, üblicherweise hängt niemand einfach so welche auf. "Ich würde argumentieren, dass das gegen eine Auslegung des Wahlplakates als Aufforderung zum Aufhängen von grünen Wahlplakaten spricht."
Die übrige Deutung – nämlich der Aufruf, Menschen zu hängen – sei ganz klar ein Verstoß gegen die Menschenwürde und damit nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt. Eine strafbare Handlung also.
Darf das Plakat also hängen oder muss es abgenommen werden? Das Fazit der Juristin: "Meine Antwort wäre: Nein. Aber die Meinungsfreiheit ist von Relevanz und macht das ganze schwierig zu beurteilen."