Eine Künstliche Intelligenz hat ein Gemälde erschaffen. Einen Anspruch auf Urheberrecht für das Gemälde gibt es aber nicht – weder für die KI noch den Besitzer des Computers. Für ein Copyright brauchen Werke einen menschlichen Ursprung. Das hat die US-Behörde für Copyright entschieden.
"A Recent Entrance to Paradise" erinnert an das Motiv eines 1000-Teile-Puzzles. Es zeigt eine dicht bewachsene Eisenbahnstrecke. Ein Idyll in Grün und Lila aus dem Jenseits. "A Recent Entrance to Paradise" gibt es auch in ausgedruckter Form. Nicht als Puzzlemotiv, sondern als Öl-Gemälde auf Leinwand – erschaffen von einer Künstlichen Intelligenz.
Creativity Machine als Urheber
Das Werk wollte der Besitzer des Computers und Entwickler des Algorithmus, Steven Thaler, urheberrechtlich schützen. Jetzt hat das Copyright Review Board, eine Berufungsinstanz in den USA, seinen Antrag erneut abgelehnt. Für Gemälde dieser Art gebe es keinen Anspruch auf Copyright, so die US-Behörde.
Den Streit um das Copyright gibt es schon seit 2018. In seinem Antrag nennt Steven Thaler eine Creativity Machine als Urheber. Er selbst wollte auch im Copyright aufgeführt werden, weil er Eigentümer des Computers und Auftraggeber des Algorithmus sei und das Gemälde damit ein Auftragswerk.
Copyright nur mit "menschlicher Schöpfung"
Das US Copyright Office hatte die Registrierung 2019 aber abgelehnt und ein Jahr später durch die Berufungsinstanz bestätigt – wie auch aktuell wieder nach einer Beschwerde von Steven Thaler. Die Behörde bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Supreme Courts der USA. Danach sei die menschliche Schöpfung essentieller Bestandteil eines Copyright-Schutzes.
Die US-Behörde erkennt das Gemälde auch nicht als Auftragswerk an, weil eine Maschine im juristischen Sinne kein Auftragnehmer sei. Dafür müsste sie rechtlich verbindliche Verträge schließen können "und das kann sie nun mal nicht mangels Persönlichkeit und freiem Willen", erklärt Deutschlandfunk-Nova-Reporter Michael Gessat.
"Es gab auch diesen berühmten Fall, wo ein Affe eine Kamera ausgelöst und damit ein Selfie gemacht hat – auch da war letztlich das Urteil: kein Urheberrecht, kein Copyright."
Er hält die Entscheidung für nachvollziehbar. Der Grund: Beim Anspruch auf Urheberrecht hat der Mensch einen Sonderstatus. Entscheidend ist dabei das menschliche Bewusstsein, sagt er. Denn: Algorithmen, auch KI, seien in erster Linie noch immer eine automatisch generierte Abfolge von Bits ohne freien Willen.