Im Netz gibt es viele Portale, auf denen wir Bücher, Klamotten, Handys und sonstigen Kram verkaufen können – und mal eben ein bisschen Geld verdienen. Wer im letzten Jahr viel verkauft hat, könnte nun Post bekommen. Denn in manchen Fällen sind inzwischen Steuern fällig.
Nicolas Lieven ist Wirtschaftsjournalist. Er erklärt, dass das mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz zusammenhängt. Das Gesetz mit dem schönen Namen gilt seit vergangenem Jahr – nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit.
"Dafür interessiert sich das Finanzamt nun verstärkt."
Wer im vergangenen Jahr viel verkauft hat – und es kann sich dabei auch um Privatsachen handeln – der oder die hat inzwischen wahrscheinlich Post von dem entsprechenden Verkaufsportal bekommen. "Das ist nicht nur eine nette Info, sondern diese Daten werden dann parallel an die Steuerbehörden verschickt. Und das alles gilt für das vergangene Jahr bis 31. März", sagt Nicolas Lieven. Einige Schreiben sind derzeit eventuell auch noch in der Post unterwegs.
Kaufbelege werden wichtiger
Diese Meldungen sind ist keine einmalige Angelegenheit, sondern finden ab jetzt in jedem Jahr statt. "Wir sprechen von 30 Verkäufen pro Jahr und Portal, also zwei, drei im Monat, reichen dafür schon – oder Einnahmen von 2000 Euro und mehr", erklärt der Wirtschaftsjournalist. Diese Grenzen können schnell überschritten werden – vor allem bei denjenigen, die Möbel, ein E-Bike oder andere Wertgegenstände verkaufen.
Ob wir unsere Verkäufe am Ende steuerlich geltend machen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal geht es um gewerbliche Verkäufe, für die Steuern anfallen. Für uns bedeutet das: Wenn wir private Dinge im Netz verkauft haben, die diese Freigrenzen übersteigen, dann müssen wir nachweisen können, dass es sich dabei um private und keine kommerziellen Verkäufe gehandelt hat. Ein Beweismittel für einen solchen Privatverkauf wäre etwa, wenn wir noch den Kaufbeleg vorweisen können und der Kauf mehr als ein Jahr zurückliegt.
"Wenn ich irgendetwas herstelle und immer wieder verkaufe – Wollmützen oder Kaminholz oder wenn ich sage: 'Hey, die Spielekonsole ist da echt günstig in dem Laden. Die verkaufe ich mal eben teuer...' – Gewinnerzielungsabsicht."
Für die Steuerbehörden geht es um die Gewinnerzielungsabsicht. "Heißt, da musst du noch gar keinen Gewinn erzielt haben. Aber du musst die Absicht haben, Gewinn zu erzielen", sagt Nicolas Lieven.
Nicolas Lieven vermutet, dass es für viele problematisch werden könnte, wenn sie den Nachweis erbringen müssen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht hinter einem Verkauf stand. Und dass man etwas nicht nur gekauft hat, um es weiterzuverkaufen, sondern dass man es eine Zeit benutzt und dann nicht mehr benötigt hat.
Das ist wichtig:
- Bei Gewinnerzielungsabsicht: Ein kleiner Gewinn ist erlaubt. 600 Euro im Jahr sind steuerfrei.
- Private Verkäufe dürfen mehr Gewinn abwerfen, allerdings müssen wir mit Belegen nachweisen, dass wir einen Gegenstand erst selber genutzt und ihn dann nicht mehr gebraucht haben.
- Was wir tun können: Nicolas Lieven rät, zunächst die Ruhe zu bewahren. Wenn wir uns nicht sicher sind, können ein*e Steuerberater*in oder der Lohnsteuerhilfeverein weitere Fragen beantworten.
"Wenn Du keine Post bekommen hast, heißt das nicht, dass du komplett raus bist aus der Geschichte. Wenn du trotzdem gewerblich unterwegs bist, dann kann das halt hinterher auffliegen."
Wer Dinge mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, der sollte das jetzt grundsätzlich in seiner Steuererklärung angeben. Auch wenn es weniger als 30 Verkäufe im Jahr sind und auch wenn man weniger als 2000 Euro im Jahr damit eingenommen hat. "Denn das kann auch schon gewerblich sein", sagt Nicolas Lieven, "das Ganze dient dem Kampf gegen Steuerhinterziehung."