Mit dem Gesetz gegen Hass und Verleumdung in den sozialen Netzwerken will der Bundestag die Rechte der User stärken. In Zukunft sollen sie die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen die Plattformbetreiber durchzusetzen.

Neu an dem Gesetz gegen Hass und Verleumdung in den sozialen Netzwerken ist, dass strengere Regeln geschaffen werden, damit User in Zukunft Ansprüche, die sie sowieso gegen die sozialen Netzwerke haben, endlich einmal durchsetzen können, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Konkret: Facebook muss einen Ansprechpartner benennen, der sich um Beschwerden kümmern muss, sagt der Rechtsanwalt für Medienrecht. Für Anwälte, so Christian Solmecke, ist das ein Riesenvorteil. Der Rechtsanwalt muss bislang die Post in die USA schicken, "wo sie sowieso kaum beantwortet worden ist".

Zensurgefahr

Der Kritik, die Plattformen könnten dank des Gesetzes private Inhalte zensieren und der Staat würde so Teile seiner Kompetenz abtreten, widerspricht Christian Solmecke. Schon immer hätten Plattformbetreiber wie Youtube, Facebook oder Twitter einen Sachverhalt erst selbst einschätzen müssen.

Der Rechtsanwalt für Internetrecht teilt auch nicht die Auffassung, dass die Plattformbetreiber zu schnell zu viele Inhalte löschten, um drohenden Geldbußen zu entgehen. 

Ganz im Gegenteil zeige die Erfahrung, dass gerade amerikanische Firmen eher ein laxes Löschverhalten an den Tag legen. Beispiel Google: Der Internetkonzern ist 2014 auf das "Recht auf Vergessen werden" verpflichtet worden. "Alle sprachen von Zensur, Google werde ganz schnell löschen", fasst Christian Solmecke die Diskussion von damals zusammen. 

"Aber aus meiner Praxis als Anwalt kann ich sagen: Google löscht nicht einmal die Hälfte der Ansprüche, die an Google herangetragen werden."
Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Medienrecht

Gelöscht heißt nicht komplett gelöscht: Die Daten sind zwar öffentlich nicht mehr sichtbar, aber auf den Servern sind sie nach wie vor gespeichert. Handelt es sich um strafbare Inhalte, dann müssen IP-Adresse, Pseudonym und andere Inhalte über den Täter gesichert werden. 

Wie Behörden Zugang zu diesen gesicherten Daten bekommen, ist in dem Gesetz ebenfalls geregelt worden: Innerhalb von 48 Stunden sollen die Netzwerke mit den Behörden zusammenarbeiten. 

"Die Verzögerungstaktik hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass man kaum noch Auskünfte über irgendwelche Täter bekommen konnte, denn die IP-Adressen werden nur sieben Tage bei den Providern gespeichert."
Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Medienrecht

Auch wenn eventuell gegen das Gesetz geklagt wird, muss es jetzt beachtet werden, sagt der Rechtsanwalt: "Bußgelder können verhängt werden, bis zu 50 Millionen Euro drohen Facebook und Co."

Mehr über das Gesetz:

Shownotes
Soziale Netzwerke
Rechtliche Handhabe gegen den Hass im Netz
vom 30. Juni 2017
Moderatorin: 
Sonja Meschkat
Gesprächspartner: 
Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Medienrecht