Fast zeitgleich zum Start des zweiten Lockdowns hat an den Hochschulen das neue Semester angefangen. Also dann wieder ab in die Videokonferenz. Oder? Nee. Manche Unis bestehen auf Präsenzveranstaltungen. Und das dürfen sie auch, erklärt Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler.

Kneipen, Cafés und Theater sind nach der Entscheidung der Bundesregierung zu und die Hochschulen setzen ihre Seminare und Vorlesungen wieder als Präsenzlehre fort. Sie fordern die Studierenden also dazu auf, wieder vor Ort an den Kursen teilzunehmen.

Denn: Anders als Schulen oder Kitas dürfen die Hochschulen selbst entscheiden, wie sie ihre Veranstaltungen umsetzen – unabhängig von der Corona-Pandemie.

Akademische Freiheit

Grund dafür ist unter anderen die sogenannte Lehrfreiheit, sagt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Hochschulrecht. Die sei für Lehrende verfassungsrechtlich festgehalten.

Entscheiden sie etwa, dass ihre Seminare als Präsenzveranstaltung stattfinden sollen – zum Beispiel, weil das Einfluss auf Diskussionen hat – können die Lehrenden der Hochschule darauf bestehen.

Solltet ihr euch aufgrund des Infektionsrisikos unwohl fühlen, in der Uni zu sitzen, rät Wilhelm Achelpöhler in diesem Fall dazu, erst in der Prüfungsordnung nachzusehen, ob es allgemein überhaupt eine Anwesenheitspflicht gibt. An vielen Hochschulen sei das nämlich nicht mehr der Fall.

"Eine Anwesenheitspflicht schränkt die Studierenden in ihrer Studienfreiheit ein. Für eine Anwesenheitspflicht braucht es erst mal eine konkrete Regelung."
Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Hochschulrecht

Ist die Anwesenheit der Studierenden doch über die Prüfungsordnung festgelegt, unterliegt die Veranstaltung den Corona-Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes. In Hamburg beispielsweise sollen Präsenzveranstaltungen – wenn es notwendig ist – stattfinden, erklärt er. In Nordrhein-Westfalen wiederum ist die Lehre vor Ort an spezifische Hygieneauflagen gekoppelt.

Dann gilt: Werden die Corona-Hygienevorschriften nicht von der Hochschule eingehalten, heißt das für die Studierenden, sie müssen nicht an dem Seminar oder der Vorlesung vor Ort teilnehmen, so der Fachanwalt.

Recht auf Bildung

Trotzdem haben die Studierenden ein Recht auf Bildung. Darauf sollten sie in so einem Fall auch bestehen, sagt er. Einerseits könnten sie das gegenüber der Hochschulleitung einklagen und andererseits ihre Studierendenvertretung, also den Asta oder Stura, dazu auffordern, die Interessen der Studierenden zu vertreten.

Bei Anwesenheitspflicht Attest vorlegen

Besteht an eurer Hochschule eine Präsenzpflicht und ihr seid Risikopatientin oder Risikopatient braucht ihr eine Attest, um ärztlich entschuldigt zu fehlen. Solltet ihr abseits dessen Sorge haben, euch während eines Seminars anzustecken, muss auch das von einer Ärztin oder einem Arzt attestiert werden, falls das für die Teilnahmebescheinigung des Kurses erforderlich ist.

Shownotes
Corona-Maßnahmen
Präsenzlehre an Unis ist erlaubt – trotz Corona
vom 10. November 2020
Moderator: 
Markus Dichmann
Gesprächspartner: 
Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Hochschulrecht