Auslandssemester, Urlaub, Geldnot: Nicht wenige Menschen bieten die Wohnung zur Untermiete an. Doch dürfen wir dabei Gewinn machen? Nein, sagt der Bundesgerichtshof. Was das für Mieter jetzt heißt – und auf welche Details sie achten müssen.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat Ende Januar klargestellt: Wer seine Wohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn machen. Zu dem Urteil kam es, weil ein Mann seine Wohnung, für die er 460 Euro Miete bezahlt, während seines Auslandsaufenthalts für über 900 Euro untervermietet hat. Als die Vermieterin der Wohnung davon erfahren hat, mahnte sie den Mieter mehrfach ab und kündigte den Vertrag. Sie zog schließlich mit einer Räumungsklage gegen den Mieter vor Gericht.

Gewinnbringenden Untervermietung ist unzulässig

Wer seine Wohnung untervermieten möchte, sollte folgende Punkte beachten:

  • Vermietende müssen der Untervermietung zustimmen
  • Mietende müssen ein berechtigtes Interesse für die Untervermietung nachweisen
  • Mietende dürfen für die Untervermietung ihrer möblierten Wohnung und beispielsweise für Heizkosten einen Aufschlag nehmen
  • Der Aufschlag muss angemessen die Kosten abdecken (mit Rechnungen und Quittungen belegen, welche Kosten entstehen)
  • Die Untervermietung darf so lange dauern, so lange der Grund für der Untervermietung anhält
  • Es muss klar sein, dass Mietende wieder in ihre Wohnung zurückkehren wollen

Untervermietung ist grundsätzlich erlaubt

Als berechtigte Interessen für eine Untervermietung zählen:

  • finanzielle Engpässe (Jobverlust, gestiegene Miete, Auszug des Mitbewohners)
  • Auslandsaufenthalt
  • Trennungen
  • Gründung einer WG
  • Aufnahme eines Lebenspartners
  • Auszug der Kinder (Wohnung zu groß)
  • Wunsch nach Gesellschaft oder Vermeidung von Einsamkeit
  • Aufnahme einer Pflegekraft
  • Aufteilung der Kinderbetreuung

Eine ausführliche Beschreibung der berechtigten Interessen findet ihr bei der Berliner MieterGemeinschaft. Laut § 553 BGB darf der Vermieter die Erlaubnis bei Teiluntervermietung meist nicht verweigern.

Shownotes
Mietrecht
Was bei der Untervermietung jetzt erlaubt ist – und was nicht
vom 13. Februar 2026
Moderatorin: 
Diane Hielscher
Gesprächspartnerin: 
Luise Sammann, Dlf-Korrespondentin in Berlin