Seit einem Jahr gilt eigentlich, dass Webseiten eine Kündigungsschaltfläche anbieten müssen. Das setzen viele Seiten aber nicht ausreichend um, sagt die Verbraucherzentrale.
Seit Juli 2022 gilt für Anbieter im Netz per Gesetz eigentlich: Wer Kund*innen den niedrigschwelligen Abschluss eines Vertrags ermöglicht – beispielsweise per Klick – sollte es ihnen genauso leicht möglich machen, den Vertrag wieder loszuwerden. Gedacht ist dafür eigentlich ein sogenannter Widerrufsbutton auf der entsprechenden Webseite.
Dass das nicht klappt, bemängelte der Bundesverband der Verbraucherzentrale (VZBV) bereits im Vorjahr. Die Verbraucherzentralen überprüften 840 Internetseiten, ob sie die Regeln korrekt umsetzen. Bei 273 stuften die Verbraucherschützer die Kündigungsmöglichkeit als rechtens ein.
Wie sieht es also ein Jahr später aus? Das hat die Verbraucherzentrale nun bei knapp 3000 Seiten erneut geprüft. Demnach setzten nur 42 Prozent die gesetzliche Verpflichtung um.
Kündigungsschaltfläche muss direkt zu einer Bestätigungsseite führen
Deutschlandfunk-Nova-Netzreporter Michael Gessat sagt, dass sich aus der Untersuchung zumindest etwas Positives ziehen lässt: "Als sie zum ersten Mal nach einem halben Jahr das Vorhandensein eines Kündigungsbuttons überprüften, hatten den nach Einschätzung des VZBV 28 Prozent der Webauftritte rechtskonform, jetzt immerhin schon 42 Prozent."
"Mit etwas Humor könnte ich sagen: 'Wir kommen allmählich in den Bereich, wo sich fast die Hälfte der Anbieter von 'dauerhaften Schuldverhältnissen' – so heißen Laufzeitverträge und Abos im Juristendeutsch – an das Gesetz halten'."
Dem Paragraf §312k im Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zufolge muss auf einer entsprechenden Webseite eine "Kündigungsschaltfläche" vorhanden sein, die mit Formulierungen wie "Verträge hier kündigen" beschriftet sein muss. Der Klick auf die Schaltfläche muss User*innen direkt zu einer Bestätigungsseite führen. Und im Gesetz steht eben auch, "die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein." Netzreporter Michael erklärt, dass es demnach nicht zulässig ist, wenn wir uns erst in einen Kunden-Account einloggen müssen um zu kündigen. Das ist laut des VZBV zu oft noch der Fall.
Kündigungslink häufig am Ende der Webseite
Es stellt sich die Frage, wie so eine Kündigungsschaltfläche aussehen sollte. Muss es im besten Fall – aus Sicht der Kund*innen – ein großer sichtbarer Button sein oder reicht nicht auch ein kleiner Link am Ende der Seite als Kündigungsschaltfläche? Eine weitere Frage ergibt sich aus der Formulierung im Gesetz: Was genau bedeutet "leicht zugänglich"? Das könne in vielerlei Hinsicht auch Auslegungssache sein.
Deutschlandfunk-Nova-Netzreporter Michael Gessat hat auf einer Reihe von Seiten geschaut, wie leicht er dort seine bestehenden Abos kündigen kann. Fazit: Eine Schaltfläche, die schnell zu finden ist, gibt es auf keiner dieser Seiten seines – nicht repräsentativen – Tests. Stattdessen steht der Kündigungslink am Ende der Webseiten.
"Teilweise muss ich unendlich lang runterscrollen. Immerhin ist aber beim Klick auf diese Links eine Kündigung möglich."
Die Seiten, die das Gesetz auch nach mehr als einem Jahr des Inkrafttretens noch nicht umgesetzt haben, riskieren ein Bußgeld oder eine Abmahnung des VZBV. Laut Gesetz riskieren die Anbieter auch, dass beim Fehlen der vorgeschriebenen Kündigungsmöglichkeit die Kunden und Kundinnen dann jederzeit sofort und ohne ansonsten geltende Kündigungsfrist kündigen können. Michael Gessat vermutet aber, dass die wirklich unseriösen Anbieter vermutlich nicht darauf reagieren werden und Kund*innen mit Inkasso-Schreiben drohen.