Auf der Arbeit, in der Uni oder im Freundeskreis ist gefühlt gerade jede(r) Zweite krank. Erkältung, Grippe und Corona gibt es ja auch noch. Viele von uns sind gerade krankgeschrieben – aber: was ist dann eigentlich noch erlaubt und was verboten?
Anfang Dezember hatten in Deutschland 9,5 Millionen Menschen eine akute Atemwegserkrankung. Im Bett bleiben müssen wir nicht unbedingt, außer bei ärztlicher Anordnung. Wir dürfen alles tun, was wir tun müssen – also zum Beispiel zum Arzt zu gehen, einkaufen oder das Kind von der Kita abholen. Das darf uns niemand verbieten.
"Bei einer Krankschreibung automatisch im Bett bleiben müssen wir nicht – es sei denn, der Arzt hat uns das vorgeschrieben. Wir dürfen alles machen, was die Genesung fördert."
Darüber hinaus gilt die Regel: Wir dürfen alles machen, was der Gesundheit dient und die Genesung fördert. Das kann aber natürlich total unterschiedlich sein – je nachdem, was man hat. Mit einer Erkältung zum Beispiel könnt ihr aber durchaus raus an die frische Luft, um spazieren zu gehen oder einen Kaffee zu trinken. Wenn es euch dabei gut geht.
Nicht überstrapazieren
Es gibt natürlich Grenzen, erklärt Arbeitsrechtsanwältin Kathrin Bürger. Ich darf zum Beispiel nichts tun, was meinen gesundheitlichen Zustand überstrapaziert und dann eben ins Gegenteil umschlägt und ich einen Rückfall erleide. Auf den kalten Weihnachtsmarkt gehen und einen Glühwein trinken sollte man also eher nicht. Und auch Termine, die jetzt eher nicht so wichtig sind – etwa der Besuch beim Friseur – sind nicht so gern gesehen.
Neben der Erkältung gibt es aber natürlich noch andere Erkrankungen. Wer zum Beispiel Depressionen hat, bei dem sieht das – um beim Beispiel mit dem Weihnachtsmarkt zu bleiben – ganz anders aus: Soziale Isolierung ist bei Depressionen oft sehr schädlich, von daher ist der Besuch auf dem Weihnachtsmarkt in solchen Fällen völlig in Ordnung.
"Wenn bei einer Depression die soziale Isolierung im Vordergrund steht und ich etwas mache, um etwas Aktivität zu erzeugen – etwa mit Freunden treffen – dann darf ich das tun."
Auch ein Kinobesuch oder abends ein Bier trinken zu gehen, ist in solchen Fällen nicht verboten, weil es den Gesundheitszustand ja eher verbessert.
Arbeitgeber kann Abmahnung schicken
Sollte euer Arbeitgeber das ganz anders sehen, kann er euch im schlimmsten Fall eine Abmahnung schicken. Wenn ihr meint, die ist nicht gerechtfertigt, könnt ihr euch auch dagegen wehren.
In jedem Fall solltet ihr zunächst das Gespräch suchen. Ihr habt das Recht auf eine Gegendarstellung und in vielen Fällen kann man sich einig werden. Gelingt das nicht, könnt ihr auch gegen die Abmahnung klagen.
Umverlagern verboten
Wenn ihr euch ein Bein brecht und nicht mehr in eurem Beruf arbeiten könnt, darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass ihr dann in einem anderen Bereich arbeitet. Dachdecker*innen mit gebrochenem Bein kann man also nicht mal eben für die Zeit in die Verwaltung zum Telefondienst verfrachten. Und auch nicht für eine andere Tätigkeit ins Homeoffice oder so.
Auf freiwilliger Basis könnt ihr das aber natürlich tun – also darum bitten, für eine bestimmte Zeit etwas anderes zu machen.
"Während ich krankgeschrieben bin, darf der Arbeitgeber mich nicht woanders einsetzen."
Eine Krankschreibung ist immer nur eine Prognose, es gibt also danach keine offizielle "Gesundschreibung" mehr. Wer noch krankgeschrieben ist, sich aber wieder gut genug fühlt, um wieder arbeiten zu gehen – und das auch gerne möchte – kann das tun. Natürlich solltet ihr das aber nur machen, wenn es keine Ansteckungsgefahr mehr für die Kolleg*innen gibt.