Eigentlich eine Standardaktion: Eine Fahrschullehrerin teilt auf ihrer Facebookseite, ein Foto von bild.de, das Marco Reus beim Fahren ohne Führerschein zeigt. Der Fotograf schickt ihr eine Abmahnung. Recht oder Unrecht?

Diesen Artikel von bild.de hatte die Fahrlehrerin auf ihrer Facebookseite geteilt und zwar indem sie auf der Website von bild.de den Sharebutton gedrückt hatte: Strafbefehl gegen Marco Reus wegen Fahrens ohne Führerschein - BVB-Star muss 540 000 Euro zahlen. Der Fotograf sah die Rechte an seinem Bild verletzt und schickte der Frau eine Abmahnung. Seine Begründung: Er wurde in dem Artikel, der durch Sharen verbreitet worden ist, nicht als Urheber genannt.

"Der entscheidende Punkt ist, ob in dem Foto oder Artikel, die geteilt werden, der Name des Urhebers genannt wird."
Michael Gessat, Netzautor

Auf die richtige Nennung des Urhebers achten

Genau dieser Name kann aber auch verloren gehen:

  • wenn das Foto beschnitten wird, oder das Vorschaubild beim Teilen so klein ist, dass man nicht mehr sieht, was drauf ist
  • wenn die Namensnennung in der Präsentation drin ist, aber durch einen direkten Link ausgehebelt wird

Webseiten, die einen Teilenbutton anbieten, müssen vorher checken, dass ihre Lizenz das Teilen bei Facebook erlaubt.

Der Medienanwalt Christian Solmecke erklärt, dass Websites, die den Sharebutton anbietet, sich um die korrekte Urhebernennung kümmern. Er empfiehlt Nutzern, die Inhalte bei Facebook teilen wollen, nur noch den Teilenbutton auf Onlineportalen großer Medienunternehmen zu klicken. Dort sei es am sichersten, dass Rechte vorher ordnungsgemäß geklärt worden sind.

"Und falls doch etwas schief geht, hat man dort einen solventen Ansprechpartner, den man in Regress nehmen kann."
Christian Solmecke, Medienanwalt
  • Kurz und Heute
  • Moderator: Thilo Jahn
  • Gesprächspartner: Michael Gessat