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Weil sein Flug mit 30 Stunden Verspätung am Urlaubsziel angekommen ist, hat ein Mann auf mehr als die pauschale Entschädigung geklagt. Der Bundesgerichtshof urteilt, dass alle Ansprüche mit der Pauschale abgegolten sind.

Wer eine pauschale Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro pro Person in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch darauf, weitere Kosten wie Hotelübernachtung geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt, dass die EU-Fluggastrechteverordnung und der Schadenersatz nach nationalem Recht miteinander verrechnet werden.

Geklagt hat ein Mann, dessen Flug mit 30 Stunden Verspätung am Urlaubsort ankam. Die zusätzlichen Kosten durch Hotel und Mietwagen waren aber geringer als die 600 Euro pauschale Entschädigung pro Person. Eine Überkompensation von Ansprüchen ist laut dem BGH-Urteil ausgeschlossen.

Kein Anspruch auf mehr als die Pauschale

Für den Luftfahrtexperten Cord Schellenberg ist das Urteil des BGH verständlich, denn es gehe dabei nicht um die Entschädigung von Urlaubstagen oder entgangenen Urlaubsfreuden. Es gehe lediglich darum, einen Mehraufwand, der durch das Verschulden der Fluggesellschaft entstanden sei, zu entschädigen.

"Das ist nachvollziehbar, weil diese Entschädigung ist dafür da, einen Aufwand, den man durch das Verschulden der Fluggesellschaft hat, durch eine Pauschale zu erledigen."
Cord Schellenberg, Luftfahrtexperte

Allerdings räume der BGH ein, wenn der Mehraufwand die Pauschale von 600 Euro pro Person um ein Vielfaches übersteige, weil das Hotel beispielsweise sehr teuer sei, dann würde der Fluggast auch einzeln abrechnen können und würde die Auslagen zurückbekommen.

Ab drei Stunden Verspätung Anspruch auf Entschädigung

Mit dem Urteil hat der BHG klar gestellt, dass es um eine rein materielle Entschädigung gehe. Das ist möglich ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Der Moment, wenn die Tür des Flugzeugs geöffnet wird, ist für die Geltendmachung ausschlaggebend.

"Der Moment des Türöffnens wird genommen. Wenn man da drei Stunden auf der Uhr hat, dann kann man schon diese Fluggastrechte für sich geltend machen."
Cord Schellenberg, Luftfahrtexperte

Auf der Langstrecke stehen dem Fahrgast unabhängig vom gezahlten Flugpreis pro Person 600, auf der Mittelstrecke 400 Euro und auf der Kurzstrecke innerhalb Europas 250 Euro zu.

Voraussetzung ist auch das Verschulden der Fluggesellschaft:

  • Das Flugzeug war nicht bereit
  • Mitarbeiter erkrankt
  • Technik ausgefallen
"Das sind Dinge, da kann die Airline hundertmal sagen, das hatten wir so nicht geplant, das ist plötzlich schief gegangen. Nein, das muss kompensiert werden."
Cord Schellenberg, Luftfahrtexperte

Ihr habt Anregungen, Wünsche, Themenideen? Dann schreibt uns an Info@deutschlandfunknova.de

Shownotes
BGH-Urteil zu Fluggastrechten
Bei Verspätung gibt es nur pauschale Ausgleichszahlung
vom 06. August 2019
Moderatorin: 
Sonja Meschkat
Gesprächspartner: 
Cord Schellenberg, Luftfahrtexperte