In vielen Bundesländern gibt es sogenannte Kennzeichen-Scans: Nummernschilder werden automatisch erfasst und mit Fahndungs-Dateien abgeglichen. Das ist verfassungswidrig, sagt das Bundesverfassungsgericht. Das Urteil strahlt auch auf andere Bereiche aus.

Seit Jahren werden Autofahrer in vielen Bundesländern automatisch gescannt: Ihre Kennzeichen werden erfasst und mit bestimmten Fahndungs-Datenbanken abgeglichen. Dieser Art der Fahndung hat das Bundesverfassungsgericht nun aber am Dienstag (05.02.2019) einen Riegel vorgeschoben.

Die Begründung: Schon allein das Scannen der Nummernschilder stellt einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung jedes einzelnen dar. Bürgerinnen und Bürger müssten sich "grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden", so die Richter. Es muss nun also nachgebessert werden.

"Das Verfassungsgericht hat ganz klar gesagt: Das geht so nicht."
Barbara Dembowski, Referatsleiterin Polizei beim Landesdatenschutzbeauftragten Hessen

Es komme nach dem Urteil aus Karlsruhe nun Arbeit auf Polizei und Gesetzgeber zu, sagt Barbara Dembowski, Referatsleiterin Polizei beim Landesdatenschutzbeauftragten Hessen. Die Bundesländer Bayern, Hessen und Baden-Württemberg erklärten, sie würden ihre Vorschriften nun anpassen. Barbara Dembowski sagt, es komme wohl auch darauf an, mit welchen Dateien die Kennzeichen abgeglichen werden. 

Kurzsichtige Politiker

Darüber, dass es überhaupt soweit kommen musste, wundert sich die Juristin schon. Denn bereits 2008 habe das Bundesverfassungsgericht wichtige Vorgaben zum Kennzeichen-Abgleich gemacht. "Was gesagt wurde, wurde auch schon beim ersten Mal gesagt", so Barbara Dembowski.

Sie habe den Eindruck, dass Gesetze gemacht würden, "ohne sorgfältig zu überlegen und zu hören, was im Gesetzgebungsverfahren vorgebracht wird." Es sei manchmal, als ob man bei der Gesetzgebung den Stammtischen hinterherlaufe, kritisiert sie.

"Es ist schon auffällig, wie häufig solche Gesetze aufgehoben werden."
Barbara Dembowski, Referatsleiterin Polizei beim Landesdatenschutzbeauftragten Hessen

Es ist nicht das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht Gesetze kassiert hat. Beispiel Vorratsdatenspeicherung: Das umstrittene Gesetz zur Internet- und Telefonüberwachung trat 2007 in Kraft. 2008 schränkte das Bundesverfassungsgericht die Praxis stark ein, 2010 erklärte das Gericht die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig. Doch die Diskussion um das Gesetz hält bis heute an.

Hürde für Gesichts-Scan wäre noch höher

Vielleicht hat das aktuelle Urteil sogar noch weitere Folgen - für die automatische Gesichtserkennung etwa, von der auch immer wieder die Rede ist. Am Bahnhof Berlin Südkreuz hat man die Technik getestet.

"Das ist eine Abwägung von Grundrechten", sagt Barbara Dembowski. Doch da das Verfassungsgericht bereits den Scan von Kennzeichen verbietet, wäre die Hürde für die automatische Erfassung mit einer Gesichtserkennung sicherlich noch viel höher, argumentiert sie. Darum glaubt sie nicht, dass diese Gesichtserfassung bald kommt.

Insgesamt gehe es für die Verfassungsrichter bei solchen Entscheidungen um Fragen wie: Kann ich mich unbehelligt bewegen? Muss ich mich beeinträchtigt fühlen, weil ich vielleicht von einer Technik kontrolliert werde?

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Shownotes
Automatische Erfassung
Warum Kennzeichen oder Gesichter nicht einfach gescannt werden dürfen
vom 06. Februar 2019
Moderatorin: 
Sonja Meschkat
Gesprächspartnerin: 
Barbara Dembowski, Referatsleiterin Polizei beim Landesdatenschutzbeauftragten Hessen