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Hohe Haftstrafen und Sicherungsverwahrung – das ist das Urteil für die Haupttäter, die wegen hundertfachen Kindesmissbrauchs auf einem Campingplatz in Lügde schuldig gesprochen wurden. Was genau der Unterschied zwischen einer Haftstrafe und einer Sicherungsverwahrung ist, haben wir im Gespräch mit dem Juristen Udo Vetter geklärt.

Eine Haftstrafe bekommen diejenigen, die eine gesellschaftliche Schuld auf sich geladen haben. Die Straftat wird dann in Form einer Haft im Gefängnis abgebüßt, so erklärt es der Strafverteidiger Udo Vetter. Eine Haftstrafe ist außerdem so ausgerichtet, dass diejenigen, die sie absitzen, resozialisiert und auf ein anschließendes straffreies Leben in Freiheit vorbereitet werden sollen.

Die Sicherungsverwahrung hingegen ist keine Strafe, sondern wird immer dann angeordnet, wenn Richterinnen oder Richter in den Verurteilten eine Gefahr für die Gesellschaft sehen. Eine "vorweggenommene Gefahrenprognose" nennt es der Jurist. Eine Art Vorsichtsmaßnahme, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Verurteilte eine ähnlich schwere Straftat noch einmal begehen könnte.

Sicherungsverwahrung ist keine Strafe

Die Sicherungsverwahrten, die Udo Vetter vertritt, besucht er regelmäßig im Gefängnis. Denn derzeit ist Sicherungsverwahrung noch stark an die Haft angeschlossen. 2009 hat der Europäische Gerichtshof allerdings entschieden, dass die Sicherungsverwahrung rechtswidrig ist, 2011 ist auch das Bundesverfassungsgericht zu diesem Schluss gekommen und 2013 wurde die Sicherungsverwahrung gesetzlich neu geregelt. Aufgrund dieser Urteilen und Entscheidungen wird inzwischen daran gearbeitet, die Sicherheitsverwahrung umzugestalten – weg von der Bestrafung, mehr hin zu einer Verwahrung.

"Da wird gerade daran gearbeitet, aber nach meiner Einschätzung ist das noch ein langer Weg. Viele Sicherungsverwahrte harren praktisch nach wie vor unter Haftbedingungen aus."
Udo Vetter, Jurist

Wer Sicherungsverwahrter ist und kein Häftling, hat auch mehr Rechte: Die Lebensbedingungen sollten ihm dementsprechend eine gewisse gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen, beispielsweise können ihm elektronische Medien, E-Mail und Internetzugang zustehen, er hat Anspruch auf mehr Wohnraum als jemand, der eine Haftstrafe absitzt und er sollte auch über eine eigene Dusche verfügen.

"Im Großen und Ganzen unterscheiden sich die Bedingungen nach wie vor nicht."
Udo Vetter, Jurist

Der Strafverteidiger Udo Vetter hat Mandaten, die in der Sicherungsverwahrung sitzen. Er weiß, dass sie mehr Ansprüche und Rechte als Häftlinge haben, da die Sicherungsverwahrung an die Justizvollzugsanstalten angeschlossen ist, erlebt er immer wieder, dass die Praxis ganz anders aussieht, als es das Gesetz vorsieht.

Udo Vetter kennt beispielsweise keinen Sicherungsverwahrten, der in einer JVA untergebracht ist, und einen Internetzugang bekommen hat. Hier werden Sicherheitsbedenken im Verhältnis zur allgemeinen Haftsituation vorgeschoben, sagt er. Aus seiner Sicht unterscheiden sich die Bedingungen unter denen ein verurteilter Straftäter und einem Sicherungsverwahrten, die sich beide in einer Justizvollzugsanstalt befinden, im Großen und Ganzen nach wie vor nicht.

Höchstmaß der Sicherungsverwahrung sind zehn Jahre

Für die Sicherungsverwahrung gibt es eine erste Obergrenze von zehn Jahren, sagt Udo Vetter. Wenn aber nach zehn Jahren zwei Gutachter die Einschätzung abgeben, dass der Sicherungsverwahrte weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt, kann die Verwahrung praktisch unbefristet verlängert werden. Allerdings muss die aktuelle Situation des Verwahrten immer wieder per Gutachten überprüft werden: Anfangs jährlich, wenn er über einen längeren Zeitraum in der Sicherungsverwahrung bleibt, dann alle neun Monate.

"Ich kenne keinen Sicherungsverwahrten, der in einer JVA untergebracht ist, der zum Beispiel einen Internetzugang bekommt, obwohl das heutzutage zur normalen Teilnahme am Leben gehört."
Udo Vetter, Jurist

Es müssen nicht unbedingt besonders schwere Straftaten, wie etwa Mord oder Totschlag, verübt worden sein, damit eine Sicherungsverwahrung in Betracht gezogen wird, sagt Udo Vetter. Schon jemand, der eine gefährliche Körperverletzung begangen hat und zu einer Haftstrafe von über zwei Jahren verurteilt wird, kann theoretisch anschließend in Sicherungsverwahrung kommen.

Dieses Urteil könne auch Jugendliche und Heranwachsende treffen. Zwar sei es unwahrscheinlich, dass gegen einen Ersttäter eine Sicherungsverwahrung verhängt wird, wer allerdings schon viele Straftaten begangen hat, als Wiederholungstäter gilt und als gefährlich für die Gesellschaft eingestuft wird, bei dem kann auch ein Bagatelle-Delikt ausreichen, damit er in die Sicherungsverwahrung kommt.

Ihr habt Anregungen, Wünsche, Themenideen? Dann schreibt uns an Info@deutschlandfunknova.de

Shownotes
Urteile im Fall Lügde
Was Sicherungsverwahrung bedeutet
vom 05. September 2019
Moderator: 
Thilo Jahn
Gesprächspartner: 
Udo Vetter, Jurist und Strafverteidiger