Nein, Personenkontrollen aufgrund der Hautfarbe sind in Deutschland nicht rechtmäßig. So haben Richter in Münster entschieden. Ein Jurist ordnet das Urteil für uns ein.

Eine polizeiliche Personenkontrolle bei einem Mann mit dunkler Hautfarbe am Bochumer Hauptbahnhof ist rechtswidrig gewesen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am 7. August 2018.

Zwar habe der Mann durch auffälliges Verhalten Anlass zur Identitätsfeststellung gegeben, befand der Senat. Die Bundespolizisten hätten die Identität des Mannes jedoch auch wegen dessen dunkler Hautfarbe festgestellt (Az. 5 A 294/16) und das ist nicht verfassungsgemäß.

"Dieses Urteil weist die Polizei ziemlich deutlich darauf hin, dass wir ein Grundgesetz haben, dass es jedem untersagt, andere wegen ihrer Hautfarbe oder ihrer Herkunft zu benachteiligen."
Udo Vetter, Strafverteidiger

Zwischen dem Mann und den Beamten war in dem Verfahren strittig, ob die dunkle Hautfarbe des Klägers allein ausschlaggebend oder zumindest mit ursächlich für seine Überprüfung war. Dann handelt es sich um Racial Profiling – in Deutschland auch ethnisches Profiling genannt. Ein solches Vorgehen der Polizei ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Dort ist in Artikel 3 festgelegt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Juristen nennen das den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot.

Die Kontrolle war unrechtmäßig

Das Gericht in Münster hob damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auf. Nun steht fest, dass die Beamten nicht rechtmäßig gehandelt haben. Sollte der Kläger nun eine Klage vor einem Zivilgericht anstrengen, erhöht das Urteil die Wahrscheinlichkeit, dass er Schadenersatz erstreiten könnte.

"Das Gericht sieht das genau so, wie man es richtig sehen muss, nämlich: Wenn man nur schwarze oder dunkelhäutige Menschen kontrolliert, dann findet man in dieser Gruppe auch mehr Straftäter."
Udo Vetter, Strafverteidiger

Der heute 43 Jahre alte Kläger war im November 2013 im Bochumer Hauptbahnhof von zwei Bundespolizisten kontrolliert worden. Die Beamten hatten als Begründung sein auffälliges Verhalten und die dunkle Hautfarbe genannt. So soll sich der Mann eine Kapuze ins Gesicht gezogen haben, um von den Beamten nicht erkannt zu werden.

Keine Möglichkeit der Revision

In seinem Urteil verwies das OVG darauf, dass eine Identitätsfeststellung in Anknüpfung an die Hautfarbe bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt sein könne. Dazu hätte die Polizei aber im Einzelfall darlegen müssen, dass Menschen beispielsweise mit dunkler Hautfarbe an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig Straftaten begehen. Solche Anhaltspunkte habe die Bundespolizei im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen.

Eine Revision des Urteils lässt das Oberverwaltungsgericht Münster nicht zu. Dagegen ist eine Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

Mehr zu den Themen Racial Profiling:

Shownotes
Urteil zu Racial Profiling
Polizisten im Unrecht
vom 08. August 2018
Moderatorin: 
Sonja Meschkat
Gesprächspartner: 
Udo Vetter, Strafverteidiger