Eine Radfahrerin, die sich bei einem unverschuldeten Unfall schwer am Kopf verletzt, muss für einen Teil der Schadenssumme selbst aufkommen, da sie ohne Helm unterwegs war. Gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts ging die Frau in Revision. Heute (17.06.14) hat der Bundesgerichtshof entschieden: Radfahrer haben auch ohne Helm vollen Anspruch auf Schadensersatz

Schädelbruch, Schädel-Hirn-Trauma und Blutungen: Die Verletzungen der norddeutschen Radfahrerin waren gravierend. Zu dem Unfall kam es, weil eine BMW-Fahrerin die Tür ihres geparkten Wagens plötzlich aufriss und dabei die von hinten kommende Radfahrerin übersah.

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied daraufhin, dass die Versicherung der Autofahrerin nur 80 Prozent der Schadensersatzsumme zahlen müsste. Die Begründung des Urteils: Die Radfahrerin sei ohne Helm unterwegs gewesen und damit an den schweren Verletzungen zum Teil selbst schuld – und das, obwohl es in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrer gibt. Daraufhin ging die Radfahrerin in Revision, unterstützt vom Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC). Heute (17.06.14) hat der Bundesgerichtshof entschieden: Radfahrer haben auch ohne Helm vollen Anspruch auf Schadensersatz.

Helmpflicht oder nicht?

Hätte der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt, hätte das zwar keine Helmpflicht bedeutet mit der Folge, dass ein Bußgeld verlangt werden könnte, wenn man ohne Helm unterwegs ist. Allerdings hätte sich in Zukunft jeder Radfahrer, der bei einem unverschuldeten Unfall eine Kopfverletzung erleidet, eine Mitschuld an seiner Verletzung anrechnen lassen müssen. Durch das Urteil des Bundesgerichtshof heute, trifft Radfahrer auch in Zukunft keine Mitschuld an eigenen Verletzungen, wenn sie bei einem Zusammenprall keinen Helm getragen haben.

Shownotes
Verkehrsrecht
Keine Helmpflicht durch die Hintertür
vom 17. Juni 2014
Moderatorin: 
Verena von Keitz
Gesprächspartner: 
Jörg Elsner, Anwalt für Verkehrsrecht