Beschmiert, zerrissen oder einfach weg. Wahlplakate werden oft verändert oder mitgenommen. Vieles davon ist strafbar.
Vor der Europawahl hängen sie überall: Hinter Scheiben, auf großen Plakatwänden, an Laternenmasten - und manchmal sind sie dort sogar besonders hoch angebracht, damit niemand so leicht herankommt. Denn nicht alle Wahlplakate bleiben im Originalzustand. Sie werden abgerissen, zerrissen, beschmiert oder überklebt. Und einige verschwinden mehr oder weniger klammheimlich.
Gekritzelter Hitlerbart oder Brille
Manchmal passiert das organisiert, wie etwa beim Adbusting, das Werbeplakate jeder Art für eigene Messages kapert. Es sind aber nicht immer politische Statements, mit denen die Plakate verändert werden. Auf Wahlwerbung finden sich auch solche "Verschönerungen", die andernorts im öffentlichen Raum vertreten sind - wie etwa gekritzelte Brillen oder Penisse.
Bei den Wahlplakaten sind vor allem zwei Dinge relevant, erklärt Rainer Pohlen, Fachanwalt für Strafrecht. Zum einen sind die Plakate Eigentum der Parteien. Zum anderen: "Parteien sind grundsätzlich dazu berechtigt, Wahlaussagen zu machen und auch Aussagen zu treffen, die einem nicht passen." Das heißt, es kann bei jeder Veränderung möglich sein, dass dies ein juristisches Nachspiel hat.
"In dem Moment, wo ich ein Wahlplakat dauerhaft verändere, indem ich es beispielsweise mit einer nicht ablösbaren Farbe überpinsele oder irgendeine Losung darauf schreibe oder andere Dinge, ist das schlichtweg eine strafbare Sachbeschädigung.“
Ganz eindeutig sind die bisherigen Urteile zu beschmierten Wahlplakaten aber nicht. Auch hier schauen die Gerichte genau hin, was passiert ist. Ein Faktor, der eine Rolle spielt, ob etwas als Sachbeschädigung eingeordnet wird, ist, ob eine Veränderung dauerhaft oder nachhaltig ist. Zum Beispiel: "Wenn ich ein Tapetenkreppband nehme, das sich grundsätzlich rückstandslos wieder ablösen lässt, dann kann das gegebenenfalls zwar ein zivilrechtliches Unrecht sein, aber keine Straftat“, sagt der Jurist Rainer Pohlen.
Liegt eine Sachbeschädigung vor, dann kommt es häufig zu Geldstrafen. "Je nachdem, wie schwer man die Sache wertet, kann es auch sein, dass so eine Sache wegen Geringfügigkeit eingestellt wird", so Rainer Polen. Es kann aber auch anders ausgehen. Im schlimmsten Fall droht hier bei Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, erklärt der Strafrechtler.
Abhängen vor allem zivilrechtlich relevant
Anders ist die Sachlage, wenn ein Plakat abgehängt wird - es also am aufgehängten Standort intakt bleibt. Dann geht es eher um zivilrechtliche Konsequenzen wie etwa Unterlassungsaufforderungen oder Schadensersatz. Dies wird jedoch ganz unterschiedlich bewertet. Schwerer wiegt, wenn das Plakat mitgenommen wird, das kann auch als Diebstahl gewertet werden. Und dafür sind noch einmal andere Strafen vorgesehen.
Es kann aber noch etwas anderes eine Rolle spielen: Was jemand auf ein Plakat schreibt. Handelt es sich um verfassungsfeindliche Symbole wie Hakenkreuze oder liegt eine Beleidigung vor? Dann geht es nicht mehr allein um eine Sachbeschädigung.
"Mit dem 'Hitlerbärtchen' gibt es noch ein zusätzliches Problem, weil es sein kann, dass das letztlich als Verwendung von verfassungsfeindlichen Symbolen angesehen wird.“
Fallen problematische Aussagen auf aufgehängten Wahlplakaten auf, dann ist der sicherste Weg, dies den Behörden vor Ort zu melden. Denn auch die Parteien müssen sich an die Gesetze halten.
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